Martin Jawurek, Militärkommandant von Niederösterreich, wurde am Donnerstag vom Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung freigesprochen. Der Geschlechtsverkehr mit einer Mitarbeiterin habe nicht „erkennbar gegen den Willen des Opfers stattgefunden“, so die Richterin bei der Urteilsverkündung. Nicht rechtskräftig.
Die Erleichterung ist ihm sichtlich ins Gesicht geschrieben: Seit Anfang Juli musste sich Militärkommandant Martin Jawurek am Landesgericht St. Pölten verantworten. Nun endete der Prozess gegen den 57-Jährigen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung mit einem Freispruch. Nach einer feuchtfröhlichen Veranstaltung in der Kaserne in St. Pölten soll der Brigadier das „Autoritätsverhältnis“ gegenüber einer Bundesheer-Mitarbeiterin ausgenutzt haben. Bei einem angeheiterten Vieraugengespräch am 8. November sei es schließlich zum Geschlechtsverkehr gekommen. Einvernehmlich, wie der Angeklagte gleich am Beginn des Prozesses betonte.
Mit den Worten „Du willst ja in die Küche rüber“ soll er die Gastronomie-Mitarbeiterin seinem Wunsch mit einem „Wink“ auf eine erhoffte Versetzung Nachdruck verleihen haben. Nachdem die Frau den Vorfall offiziell nicht melden wollte, erstattete das Verteidigungsministerium Anzeige. Damit kam die Causa ins Rollen. Verteidiger Manfred Ainedter ortet bereits im Eröffnungs- wie auch im Schlussplädoyer einen „nicht sehr klugen, aber einvernehmlichen Geschlechtsakt“. Vielmehr hätte ihr Auftreten nach dem heimlichen Tête-à-Tête eine Art „Kurzschlusshandlung“ zur Folge gehabt, nachdem sie von Grundwehrdienern „mit halb offener Bluse, zerzausten Haaren und verschwitzt“ angetroffen wurde, so der Anwalt.
Ja, er habe Sex mit ihr gehabt - so viel stehe auch aus Sicht des Angeklagten fest. „Ich bin auf den Abend nicht stolz. Aber ich würde niemals eine Frau derart unter Druck setzen“, erklärt Jawurek kurz vor dem Urteil.
Urteil nicht rechtskräftig
„In diesem Fall stand Aussage gegen Aussage“, betont Frau Rat bei der Urteilsverkündung. Dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen stattgefunden haben, „sei nicht eindeutig erkennbar gewesen“. Denn die Frau habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie nicht damit einverstanden sei. Damit sei der Tatbestand der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nicht erfüllt. Auch die vermeintliche Ausnutzung einer Zwangslage sei in diesem Fall nicht gegeben. Das Opfer habe einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sich dennoch immer wieder widersprochen.
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