Barrierefreiheit
Klägerin: oe24 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Zöchbauer; Beklagte: Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, eine „Exklusivität“ ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn diese nicht den Tatsachen entspricht.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Punkte 1) und 2) dieses Vergleiches auf der Unterseite „Burgenland“ der Website www.krone.at für 7 Tage auf eigene Kosten zu veröffentlichen.
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