"Fünf Jahre musste mein Mandant, bis 2004 Maschinenschlosser bei Swarovski, prozessieren, um beim OGH die Bekanntgabe der Verantwortlichen für seine Sturzverletzung zu erreichen", sagt der Innsbrucker Anwalt Herwig Fuchs (Bild). Letztlich habe seine Argumentation die Höchstrichter überzeugt, einen "Giganten" wie Swarovski zu verurteilen. "Ich fragte: Was wäre, wenn er nicht Rippenbrüche sondern eine Querschnittlähmung erlitten hätte? Müssten auch da aus Datenschutz-Gründen die Verantwortlichen für diesen Unfall geheim bleiben?"
Konnte Schmerzensgeld nicht einklagen
Swarovskis Weigerung hatte nämlich zur Folge, dass der verletzte Schlosser sein Schmerzensgeld nicht einklagen konnte. Denn er kann nur die klagen, die damals im Werk auf den Streudienst vergaßen. Der Schlosser war am 20. November 2004 um 21 Uhr nach Dienstschluss im Swarovski-Gelände auf einer Eisplatte ausgerutscht und hatte sich zwei Rippen gebrochen. Er wollte Schadenersatz, wurde gekündigt.
Anwalt Fuchs: "Im Zuge unserer Klage forderten die Polizei Wattens und die Staatsanwaltschaft von den Swarovski-Verantwortlichen die Bekanntgabe der Namen. Die immer mit demselben Argument verweigert wurde: Die Namen dieser Mitarbeiter stünden unter Datenschutz." Mit dieser Rechtsansicht räumten die Höchstrichter unter Vorsitz des Tiroler OGH-Senatspräsidenten Karl-Heinz Danzl nun auf: Bei berechtigtem Interesse fällt der Datenschutz!
von Hans Licha, Tiroler Krone








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