Der Sohn des Eigentümers hatte im März des Vorjahres einen Unfall mit dem Pkw. Die Stoßstange und die Scheinwerfer waren beschädigt. Der Sohn stellte den demolierten Wagen bei einem Bekannten ab, der ihn reparieren sollte.
Der Beschuldigte war für den Parkplatz zuständig, wo das Auto abgestellt wurde. Weil auf dem Grundstück immer wieder alte Fahrzeuge geparkt wurden, habe er, wie er selbst sagte, den Wagen abschleppen lassen. Aufgrund der unerwünschten Verschrottung, wurde der 35-Jährige wegen Sachbeschädigung angeklagt.
Vor Gericht verteidigte er sich damit, dass der Wagen längere Zeit bei ihm gestanden und sogar schon Öl verloren haben. Weil das Areal im Wasserschutzgebiet liege, sei er schon mehrmals von der Gemeinde ermahnt und mit Strafen bedroht worden. Deswegen habe er ein Abschleppunternehmen gerufen, um ihn entfernen, jedoch nicht verschrotten zu lassen.
Kennzeichen übersehen?
Ein Vertreter der Abschleppfirma dagegen erklärte vor Gericht, dass ein Auftrag zum Verschrotten unterschrieben worden sei. Dem widersprach der Angeklagte. Zudem hätten sich am Pkw auch noch die Kennzeichen befunden. Die Entsorgungsfirma jedoch will keine Nummerntafeln gesehen haben.
Die Richterin vermutete ein Missverständnis und sprach den Angeklagten im Zweifel frei. Den Eigentümer des Pkw, dessen Wert mit 22.000 Euro angegeben wurde, verwies das Gericht auf den Zivilrechtsweg. Er ärgerte sich noch im Saal lautstark über die Entscheidung der Richterin.
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