Ist das Leben in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia unerträglich für alle, die dort leben und leben müssen? Für die Frauen in Afghanistan? So unerträglich, dass man es als berechtigten Fluchtgrund anerkennen muss, wenn sie in Massen in zivilisierten europäischen Ländern Asyl beantragen? Nun, die Genfer Flüchtlingskonvention sieht das nicht so. Da wird nämlich nur von Verfolgung als Asylgrund gesprochen, und dabei wird an die Verfolgung der Juden im Nazi-Regime gedacht, an die Verfolgung von christlichen Minderheiten im Orient, an staatlich vorgenommene Aussiedlungsmaßnahmen in Osteuropa als Folge des Weltkriegs. Von einer „Unerträglichkeit des Seins“ in der eigenen Heimat bei der jeweiligen angestammten Mehrheitsbevölkerung ist da nicht die Rede. Verfolgt im Sinne der Konvention können daher immer nur Einzelpersonen sein oder deklarierte, klar erkennbare Minderheiten unter einem Unrechtsregime, aber nicht ganze Menschenmassen, die den Durchschnitt der Bevölkerung eines Landes darstellen. Wie lange kann es noch dauern, bis sich das an alle, die für die Entscheidung über Asylgewährung zuständig und verantwortlich sind, durchgesprochen hat?
Dr. Peter F. Lang, Wien
Erschienen am Mi, 19.11.2025
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