Gesetzlich gedeckt

Militär macht auf Wiener Straßen Jagd auf Raser

Wien
20.02.2026 11:00

Das weiß kaum jemand, steht aber im Gesetz. Wie unlängst in Floridsdorf von „Krone“-Lesern bemerkt, darf auch das Heer mit Radargeräten den Straßenverkehr überwachen. Und Raser stoppen.   

Die militärische Verteidigung unseres Landes, der Schutz kritischer Infrastruktur und die Katastrophenhilfe sind die Aufgaben des Bundesheeres. So haben es die meisten im Kopf und so stimmt es auch. Doch die Streitkräfte dürfen noch mehr, wie Autofahrer kürzlich in der Floridsdorfer Brünner Straße erstaunt festgestellt haben.

Vor Kaserne auf der Lauer
Etwa 300 Meter von der Van-Swieten-Kaserne entfernt lagen Soldaten gut getarnt mit Radarpistolen auf der Lauer und maßen das Tempo vorbei fahrender Fahrzeuge.

„Ich war völlig überrascht. Dürfen die das überhaupt?“, fragt ein „Krone“-Leser. Klare Antwort: Ja! Rechtsgrundlage bildet u.a. ein Paragraf der Straßenverkehrsordnung 1960.

Militärpolizisten sind befugt, Radarmessungen vorzunehmen.
Militärpolizisten sind befugt, Radarmessungen vorzunehmen.(Bild: P. Huber)

„Geschwindigkeitsmessungen werden zur Wahrung der militärischen Sicherheit auf öffentlichen Bewegungslinien von und zu Kasernen durchgeführt. Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen militärischer sowie ziviler – insbesondere der Straßenverkehrsordnung, der Heereskraftfahrdienstvorschrift sowie der Regelungen für Gefahrguttransporte – sowohl im Friedensbetrieb als auch im Einsatzfall sicherzustellen“, erklärt Oberstleutnant Nikoloz Avaliani vom Militärkommando Wien.

Bußgeld nein, Aufhalten ja
Nur geschultes Personal der Militärpolizei nehme die Messungen vor, heißt es. Unterschied zur Polizei: Die Soldaten dürfen kein Geld vor Ort einkassieren. Anhaltungen und Anzeigen sind aber möglich.

Avaliani: „Es kann zu einer dienstlichen Wahrnehmung im Rahmen eines Auftrages kommen, bei dem ein Einschreiten der Militärpolizei notwendig ist. Ein solches Verhalten könnte etwa auffälliges Verhalten im Straßenverkehr oder Gefährdung Dritter sein. Jedoch sind umgehend die Organe der öffentlichen Sicherheit zu verständigen.“

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