"Auf Gästewunsch"

Rauchverbot in fünf Grazer Freibädern

Österreich
02.05.2014 14:50
Mit dem 1. Mai ist in vielen österreichischen Freibädern die bereits lang herbeigesehnte Badesaison eingeläutet worden – eigentlich eine gute Nachricht für alle Sonnenanbeter und Schwimmbegeisterte. Doch für die Raucher unter ihnen warten fünf Grazer Freibäder im heurigen Jahr mit einer wohl eher unerfreulichen Neuerung auf. Denn nicht überall ist das Ziehen am Glimmstängel noch erlaubt.

Nach dem Rauchverbot in zahlreichen Lokalen sowie in den meisten Einkaufszentren Österreichs sollen nun auch die Gäste in den fünf Freibädern der Holding Graz vor dem Zigarettenqualm geschützt werden. So lässt die Holding auf ihrer Internetseite verlauten, man wolle das Sommerangebot vor allem für Kinder und Familien noch attraktiver machen, indem man ab sofort das Rauchen in den Freibädern untersage. Davon betroffen sind das Margaretenbad, das Auster Freibad, das Augarten- und Stukitzbad sowie Bad Straßgang.

"Zum Teil unzumutbare Zustände"
"Wir haben uns auf Wunsch vieler Badegäste zu diesem Schritt entschlossen", erklärte Gerald Pichler, Pressesprecher der Holding Graz, am Freitag gegenüber krone.at. "Vor allem Familien mit Kindern sind an uns herangetreten und haben uns auf das Problem mit dem Rauchen aufmerksam gemacht, sprachen zum Teil von unzumutbaren Zuständen gerade in der Nähe von Spielplätzen."

Dass ein großräumiges Rauchverbot in Freibädern wohl vor allem bei Rauchern nicht auf Zustimmung stoßen wird, ist Pichler klar: "Dennoch geht es hier darum, eine Sensibilisierung in puncto Rauchen zu bewirken." Immerhin sei die Mehrheit der Badegäste Nichtraucher, fügte Pichler hinzu.

Badverweis als letztes Mittel
Zudem sei das Rauchen in den Freibädern auch nicht generell und überall verboten. "Pro Bad gibt es vier bis fünf Raucherzonen, auch im Gastronomiebereich darf weiterhin geraucht werden", will der Sprecher beruhigen. Wird dennoch ein Gast außerhalb der Zonen beim Rauchen erwischt, muss dieser zumindest mit einer Ermahnung rechnen. "Im äußersten Fall kann derjenige auch des Bades verwiesen werden", so Pichler abschließend.

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