Nach zunehmenden Fallzahlen von „Parkplatz-Abzocke“ will die Bundesregierung Autofahrer besser schützen: Gerichtsgebühren sollen nun gedeckelt und Klagen bis zum Obersten Gerichtshof möglich werden. Doch reicht das aus, um die skrupellosen Methoden der Betreiber endgültig zu stoppen?
Das Justizministerium geht einen Schritt weiter und will neben der Deckelung der Anwaltstarife künftig auch die Gerichtsgebühren begrenzen. Zudem soll bei Kfz-Besitzstörungsstreitigkeiten bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gegangen werden können– etwas, das bisher nicht möglich war.
Wenn kurzes Halten teuer wird
In den letzten Jahren haben vermehrt Privatgrund- oder Parkplatzbesitzer ein „Geschäftsmodell“ daraus gemacht, mit der Androhung einer Besitzstörungsklage Autofahrer einzuschüchtern und Geld zu verlangen, obwohl die rechtliche Grundlage dafür oft fehlt.
Dabei ist das konkrete Vorgehen, dass ein Autofahrer kurz auf einer schlecht gekennzeichneten Privatfläche hält, oder dort wendet. Die Besitzer fordern dafür danach sofort mehrere Hundert Euro „Kostenersatz“, meist über ein Inkasso oder eine Anwaltskanzlei. Bei Nichtzahlung wird mit einer Besitzstörungsklage gedroht – ein für Betroffene teures und aufwendiges Gerichtsverfahren.
In vielen Fällen liegt rechtlich allerdings gar keine tatsächliche Besitzstörung vor, die Drohung dient also nur dazu, Menschen zur schnellen Zahlung zu bewegen.
Die Bundesregierung kündigte deshalb bereits im September an, eine Sonderbemessungsgrundlage einzuführen, um den Anwaltstarif auf rund maximal 100 Euro zu senken. Damit sollen betroffene Autofahrer leichter den Weg über die Gerichte wählen können. In dieselbe Richtung zielt auch die nun geplante Reduktion der Gerichtsgebühren.
„Finale politische Abstimmung läuft“
Das Justizministerium erklärt gegenüber der „Krone“, dass ein konkreter Vorschlag vorliege, der in der finalen politischen Abstimmung sei. „Ziel ist eine Beschlussfassung im Nationalrat noch heuer.“ Auf den Beschluss der Regierungsvorlage noch kommende Woche im Ministerrat werde gehofft.
Für das Ministerium war die „sachgerechte Differenzierung“ wichtig, dass gerechtfertigte Besitzstörungen weiterhin nach den bisherigen Kostenregeln einklagbar bleiben würden.
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