Prozess in Feldkirch

Verkehrsrowdy muss wegen Körperverletzung blechen

Vorarlberg
10.04.2024 18:15
Porträt von Chantal Dorn
Von Chantal Dorn

Fahrlässige Körperverletzung: Ein 19-jähriger Führerscheinneuling wurde am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch ordentlich zur Kasse gebeten. Was auch daran lag, dass er schon einiges auf dem Kerbholz hatte. 

Dass der 19-jährige Angeklagte ein recht lockeres Verhältnis zur Strafverkehrsordnung hat, lässt sich an seinen bisherigen Verwaltungsstrafen ablesen. Darunter Raserei und Überholen auf dem Schutzweg. Am Mittwoch stand der Verkehrsrowdy vor Gericht, weil er Mitte Jänner mit seinem Auto in einen Baum gekracht war. Die Bilanz: zwei Leichtverletzte und ein Schwerverletzter.

Überhöhte Geschwindigkeit
Doch von Anfang an: Trotz Alkoholkonsums setzt sich der Führerscheinneuling an jenem Abend in Dornbirn hinters Steuer seines Pkw. Mit dabei zwei Freunde des Angeklagten. Mit überhöhter Geschwindigkeit brettert der Alkolenker durch die Stadt. In einer 30er-Zone verliert er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fährt gegen einen Baum. Während der 19-Jährige und ein Mitfahrer den Unfall nahezu unverletzt überstehen, wird ein weiterer Insasse schwer verletzt. Ein Alkoholtest beim Lenker ergibt knapp 1,0 Promille.

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Mein Verhalten war schrecklich. Der Gedanke, dass meine Freunde hätten umkommen können, belastet mich noch heute.

Der Angeklagte vor Gericht

Im Prozess räumt der Angeklagte seine Schuld ein und bezeichnet sein Verhalten als schrecklich: „Der Gedanke, dass meine Freunde hätten umkommen können, belastet mich noch heute.“ Staatsanwalt Wilfried Siegele sieht den 19-Jährigen indes keineswegs als geläutert: „Überhöhte Geschwindigkeit, Überholen auf dem Schutzweg und jetzt das! Das ist an Rücksichtslosigkeit nicht zu überbieten und zeigt die Gleichgültigkeit des Angeklagten!“

Richter Martin Mitteregger folgt den Ausführungen des Staatsanwaltes und verhängt gegen den 19-jährigen Burschen eine unbedingte Geldstrafe von 4200 Euro. Das Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung ist nicht rechtskräftig.

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