Skurrile neue Regeln

Positiv Getestete dürfen schwimmen – mit Maske

Coronavirus
27.07.2022 17:38

Ab 1. August dürfen Menschen, die positiv auf Corona getestet wurden, wieder in Freizeiteinrichtungen gehen. Dabei müssen sie jedoch eine FFP2-Maske tragen, was zu skurrilen Situationen in Gasthäusern oder Freibädern führen kann. So müssen positiv Getestete laut Verordnung auch im Schwimmbecken noch eine Maske tragen, wenn sie nicht mindestens zwei Meter Abstand zu anderen Menschen halten können.

Das wird vor allem an Tagen mit hohen Temperaturen beziehungsweise zu Stoßzeiten, wie an Wochenenden, der Fall sein. „Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann“, heißt es dazu im finalen Entwurf der neuen Corona-Verordnung. Im Freibad bedeutet das also, dass diese Regel sowohl für die Liegewiese einschließlich Buffet als auch für die Schwimmbecken gilt. Auch an Seen und anderen Gewässern müssen positiv Getestete zukünftig eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich keinen Platz mit ausreichend Abstand zu anderen Badegästen suchen.

Schutz nimmt im Wasser ab
Während das an Land noch einfacher zu bewerkstelligen ist, gibt es im kühlen Nass ein paar Tücken. So nimmt die Schutzwirkung des Mund-Nasen-Schutzes ab, je feuchter er ist. Gesundheitspersonal empfiehlt daher einen Tausch gegen frische Masken, was bedeutet, dass Badegäste gleich mehrere davon einpacken sollten... Zudem sollte eine Maske, die im Wasser nass wurde, nicht mehr wiederverwendet werden. Und: Ein Sprung vom Beckenrand ist wohl auch nicht zu empfehlen, man will schließlich seine Maske nicht verlieren.

(Bild: stock.adobe.com)

Im Außenbereich ist es zwar möglich, maskenlos etwas zu konsumieren, aber auch nur dann, wenn nicht viel los ist. Zudem müssten Corona-Positive aufstehen und kurz weggehen, damit der Kellner oder die Kellnerin eine Speise oder ein Getränk servieren kann. Diese Regelungen würden das „Betreten in den meisten Fällen obsolet machen beziehungsweise den Zweck des Besuchs vereiteln“, heißt es in den Erläuterungen zur Verordnung.

(Bild: APA/Barbara Gindl)

Kein Konsum erlaubt
Vor weiteren Herausforderungen stehen positiv Getestete, wenn die Freizeiteinrichtung einen Gastronomiebereich dabei hat. So dürfen sie etwa Bowlen oder in ein Lokal gehen und sich unterhalten, aber dort nichts essen oder trinken. Laut Verordnung muss die FFP2-Maske durchgehend getragen werden, eine Ausnahme zum Essen und Trinken ist nicht vorgesehen. Die Verpflichtung zur Maske besteht „in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist“.

Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht für positiv Getestete in anderen geschlossenen Räumen (z. B. am Arbeitsplatz, in Geschäften), in öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Verkehrsmitteln (wenn der Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann) und bei Treffen im privaten Wohnbereich. Bei Letzterem ist das Freie wieder ausgeschlossen, sofern ein Mindestabstand eingehalten wird. Wenn jemand positiv auf Corona getestet wurde, ist es zukünftig also durch das verpflichtende Tragen einer Maske erkennbar. Das führt dazu, dass Stigmatisierungen Betroffener befürchtet werden.

Betretungsverbote mit Ausnahmen
Bestimmte Einrichtungen dürfen positiv Getestete ab 1. August hingegen gar nicht betreten. Hierzu zählen unter anderem Kranken- und Kuranstalten zum Besuch sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, sofern die Person nicht gerade dort arbeitet. Von diesen Verboten sind einige Ausnahmen vorgesehen. Eltern, die positiv auf Corona getestet wurden, dürfen etwa ihr minderjähriges Kind in ein Krankenhaus begleiten. Die Verkehrsbeschränkung endet, wenn ein negativer molekularbiologischer Test (z. B. PCR-Test) vorgelegt wird. Das kann direkt nach einem positiven, weniger verlässlichen Antigen-Test sein oder bei einem bestätigten positiven PCR-Test nach frühestens fünf Tagen. Ohne Test endet die Verkehrsbeschränkung nach zehn Tagen.

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