„Wäre bedauerlich“

Parteiengesetz kann ohne Stimme der SPÖ kommen

Politik
01.07.2022 07:17

Der Nationalrat könnte kommende Woche eine Reform des Parteiengesetzes beschließen. Die bereits geäußerte Kritik der SPÖ wird daran nicht viel ändern, da für die meisten Vorhaben keine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten nötig ist.

Das sagte Politikwissenschaftler Hubert Sickinger. Ein Beschluss ohne breiten Konsens „wäre bedauerlich, aber machbar.“ Der einzige Punkt des Gesetzesentwurfs, bei dem zusätzlich zu den Regierungsparteien ÖVP und Grüne auch die SPÖ und/oder FPÖ zustimmen müssen, ist das Einführen eines Parteienregisters. Eine einfache Mehrheit reicht hingegen unter anderem für neue Spendenregeln, klare Bestimmungen bezüglich parteinaher Organisationen und höhere Strafen, wenn die Wahlkampfkostenobergrenze nicht eingehalten wird.

Die Forderung, dass der Rechnungshof mehr Einblick in die Parteifinanzen bekommen soll, ist laut Sickinger bereits rechtlich gedeckt. In einem Paragrafen der Verfassung ist festgelegt, dass der Rechnungshof per Bundesgesetz mit einer Kontrolle beauftragt werden kann. Eine weitere Verfassungsbestimmung diesbezüglich wäre „(...) zwar wünschenswert, aber juristisch nicht nötig.“

Kraker wird wohl Rechnungshofpräsidentin bleiben
Wie berichtet, hatte die SPÖ kürzlich eine Zweidrittelmehrheit für den Bestellmodus des Rechnungshofpräsidenten beziehungsweise der Rechnungshofpräsidentin gefordert. Am Donnerstag ging sie noch weiter und verlangte eine Neuwahl, was für Kritik bei der ÖVP, FPÖ und den Grünen sorgte. Laut Sickinger wird die aktuelle Rechnungshofpräsidentin Margit Kraker ihren Job nicht so schnell los. Sie ist für eine Dauer von zwölf Jahren gewählt worden und hat bereits die Hälfte ihrer Amtszeit hinter sich. Um den Bestellmodus zu ändern, bräuchte die SPÖ auch die Zustimmung weiterer Oppositionsparteien oder zumindest der ÖVP. „Wenn die SPÖ glaubt, das junktimieren zu können, könnten die Regierungsparteien sagen, darauf lassen wir uns nicht ein“, sagte der Politikwissenschaftler.

Das Gesetz soll mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

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