Bei der Geburt ihres zweiten Sohnes musste die Kaiserschnittnarbe einer Wienerin wieder geöffnet werden. Obwohl ihr Baby natürlich zur Welt kam. Weil Schmerzen nach Entbindung und OP stärker waren als nach dem damaligen Kaiserschnitt, wollte die Leserin wissen, ob sie auch längeres Wochengeld erhält.
Ihr erster Sohn kam wegen auffälliger Werte des Wehenschreibers mittels Kaiserschnitt zur Welt. Für die zweite Entbindung wurde Sandra N. (Name geändert) ebenfalls zum Kaiserschnitt geraten. „Ich bin Alleinerzieherin, wollte nach der Geburt schnell wieder fit sein und heben können“, so die Leserin, die alles tat, um ihr Baby natürlich zur Welt zu bringen. Das Vorhaben glückte, vor rund sieben Wochen erblickte der Bub das Licht der Welt.
Direkt nach der Entbindung hörten die Schmerzen nicht auf, wurden sogar stärker. Dann der Schockmoment. Für Hebamme und Ärzte war klar, dass etwas nicht stimmt. Frau N. musste wegen Gebärmuttereinrissen mit inneren Blutungen sofort operiert werden. Und deshalb die Kaiserschnittnarbe wieder geöffnet werden.
Längeres Wochengeld, da Schmerzen stärker als nach Kaiserschnitt?
Der Eingriff verlief gut. Zu Hause angekommen, waren die Schmerzen der OP und die Einschränkung viel stärker als nach der ersten Entbindung. Nun stellte sich Frau N. die Frage, ob ihr deshalb nicht längerer Mutterschutz zusteht? Was von den Krankenkassen, wo sie versichert ist, mit Hinweis auf das Gesetz abgelehnt wurde. „Ich verstehe nicht, warum Mütter in so einem Fall nicht auch längeres Wochengeld für zwölf Wochen erhalten sollen“, schrieb Frau N. der „Krone“.
Wie die Krankenkassen reagierten
Sowohl die Österreichische Gesundheitskasse als auch die Sozialversicherung der Selbstständigen verwiesen auf das Gesetz, das hier eindeutig sei: Ein Anspruch auf Wochengeld für zwölf Wochen nach der Entbindung bestehe nur nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen.
Gesetzliche Änderung geplant? Was das Ministerium sagt
Weil die Ombudsfrau die Argumente und die Frage der Alleinerzieherin nachvollziehen kann, haben wir das zuständige Sozialministerium von Minister Rauch gefragt, ob hier eine gesetzliche Änderung geplant ist? Aus dem Ministerium hieß es dazu, dass bei allfälligen Komplikationen bei einer Spontangeburt oder der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs nach einer solchen ein Wochengeldanspruch für die Dauer von acht Wochen bestehe. Eine allfällige gesetzliche Änderung im Sinne der Anfrage sei nicht zu befürworten.
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