Derzeit melden sich vermehrt Leser, die auf die Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes verweisen. Und daraus irrtümlicherweise ableiten, dass sie ohne 2G in die dort aufgelisteten Geschäfte dürfen. Doch das stimmt nicht - die Verordnung, die benannt wird, bezieht sich auf etwas völlig anderes.
Bei der Verordnung geht es um die Genehmigung von Einkaufszentren - das hat also nichts mit den gesundheitsrechtlichen Regelungen der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu tun, bestätigt das Arbeitsministerium der „Krone“.
Zur Erinnerung: Die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung definiert jene Bereiche, die Kunden auch ohne 2G-Nachweis betreten dürfen. Diese umfassen also zum Beispiel Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerie, Post, Banken, usw. - mit anderen Worten Geschäfte für den täglichen Bedarf.
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