16.000 Betroffene

Verwirrung wegen Lockdown-Regelungen bei Betrieben

Kärnten
24.11.2021 14:39

Die Regelungen des neuen bundesweiten Lockdowns sorgen in der Kärntner Wirtschaft für Verwirrungen. Besonders betroffen sind die Gewerbe- und Handwerksbetriebe.

16.000 Kärntner Betriebe zählen entweder zum Gewerbe und Handwerk, zum Beispiel Tischler, Optiker, Friseure und Floristen. Die Telefone in der Wirtschaftskammer Kärnten laufen heiß.

Viel Verwirrung
„Tausende Unternehmerinnen und Unternehmer haben sich in den vergangenen Tagen erkundigt, inwiefern sie vom Lockdown betroffen sind“, so heißt es seitens der WK. Denn während Tischler und Optiker weiterhin geöffnet haben dürfen, müssen Friseure schließen und Floristen dürfen „nur“ einen Click & Collect-Service anbieten.

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Der Großteil der über 16.000 Gewerbe- und Handwerksbetriebe ist vom Lockdown nicht direkt betroffen.

Klaus Kronlechner, Obmann der WK-Sparte Gewerbe und Handwerk

Auch Montage bei Kunden und das Arbeiten auf Baustellen ist ebenfalls erlaubt, während der Verkaufsraum bei solchen Tischler-, Dachdecker-, Maler- und Installateur-Betrieben für den Verkauf von Waren geschlossen bleiben muss.

Umsatzeinbußen
Diese Verwirrung führt zu starken Umsatzeinbußen in gewissen Branchen. „Das betrifft zum Beispiel die Optiker und Hörgeräteakustiker, die Lebens- und Sozialberater oder die Änderungsschneidereien. Sie haben offen, aber ihre Kunden wissen es nicht.“, sagt Klaus Kronlechner, Obmann der WK-Sparte Gewerbe und Handwerk.

Folgende Regeln gelten im Lockdown:

Regelungen im Lockdown

  • Betriebe, die nicht-körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
  • Ob Bäcker, Fleischer, Konditoren oder Müller: Das Lebensmittelgewerbe hat geöffnet.
  • Optiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher sowie Zahntechniker: Die Unternehmen aus dem Bereich des Gesundheitsgewerbes haben geöffnet.Alle Branchen des Bekleidungsgewerbes wie Kleidermacher oder Änderungsschneider sind ebenfalls als nicht körpernahe Dienstleister eingestuft und haben grundsätzlich geöffnet. Es findet aber kein Verkauf von Waren im Geschäft statt.
  • Die Arbeit der Lebens- und Sozialberater ist gerade in schwierigen Zeiten wichtig. Sie führen weiterhin Beratungen durch.
  • Auch die Film- und Musikwirtschaft bietet nach wie vor ihre Dienstleistungen an. Gerade jetzt kann beispielsweise die Zeit genutzt werden, um alte Super-8- und Videofilme digitalisieren zu lassen.
  • Das Chemische Gewerbe sowie Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger darf produzieren und seine Dienstleistungen anbieten.
  • Berufsfotografen haben geöffnet. Den Weihnachtsfotos mit der Familie steht damit nichts im Wege.
  • Persönliche Dienstleister, die beispielsweise in den Bereichen Astrologie, tierbezogene Dienstleistung, Humanenergetik oder Partnervermittlung tätig sind, dürfen unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen arbeiten.
  • Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht betreten werden. Dazu zählen beispielsweise Friseure, Masseure, Fußpfleger und Kosmetiker. Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zulässig.
  • Fußpfleger müssen zwar grundsätzlich geschlossen halten (siehe oben); die diabetische Fußpflege ist aber erlaubt. Diese Dienstleistung wird in der Schutzmaßnahmenverordnung als Gesundheitsdienstleistung genannt. Es gilt ein sehr strenger Rahmen („bei Gefahr für Leib und Leben“).
  • Heilmasseure sind als „Ort, an dem Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ nicht vom Lockdown betroffen. Patienten müssen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
  • Viele Gärtner und Floristen haben auf „Click & Collect“ (Zustellung und Abholung von zuvor bestellten Waren) umgestellt, da ihre Kunden die Verkaufsräumlichkeiten nicht betreten dürfen.
  • Betriebe, die im Bereich des Kunsthandwerks tätig sind, sind ebenfalls für den Verkauf geschlossen. Sie können aber einen „Click & Collect“-Abholservice anbieten.

Die Kammer will nun die Öffentlichkeit stärker über die geöffneten Betriebe informieren.

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