AK zog vor Gericht

Dreiste Vermietungsgesellschaft eingebremst

Vorarlberg
04.09.2021 07:00

Eine Vorarlberger Vermietungsgesellschaft, die teils haarsträubende Vertragsklauseln zum Nachteil der Mieter benutzte, wurde nun von der Arbeiterkammer per Klage in die Schranken gewiesen. Unter anderem sicherte sich die Gesellschaft das Recht zu, bestehende Mietverträge ohne Kündigungsfrist aufzulösen. Immer wieder arbeiten Vermieter laut AK mit solch miesen Methoden.

Nicht jeder zukünftige Mieter ist in der Lage, Mietverträge auf „Herz und Nieren“ zu überprüfen. Diesen Umstand machen sich manche Vermieter zunutze, um ihre Vertragspartner über den Tisch zu ziehen. Bis vor Kurzen ist genau das in Dornbirn geschehen. Die HVA Verwaltungs GmbH & Co KG hat in ihren Mietverträgen dutzende Klauseln verwendet, die mehr als fragwürdig sind.

„Dem Otto Normalverbraucher ist aufgrund der Formulierung nicht klar, welche Belastungen auf ihn zukommen“, heißt es vonseiten der Arbeiterkammer zu diesem Fall. Einige der Klauseln würden sogar gegen geltendes Recht verstoßen. Und so hat die Arbeiterkammer insgesamt sage und schreibe 36 Klauseln abgemahnt, weil diese nach Ansicht der AK offenkundig gegen ein gesetzliches Verbot beziehungsweise gegen die guten Sitten verstießen.

Unterlassungsklage eingereicht

Als Reaktion darauf hat das Unternehmen im Fall von 23 Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die restlichen 13 Klauseln aber wollte die HVA weiterverwenden. Daraufhin erhob die AK eine Unterlassungsklage. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die HVA schließlich, auch diese 13 Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen.

Dass die Arbeiterkammer hier nicht überreagiert hat, zeigt etwa jene Klausel, wonach die Vermieter das Recht hatten, das Mietverhältnis ohne Einhaltung eines Kündigungstermins und einer Kündigungsfrist aufzulösen.

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