Causa Krems

Gericht: Schuss von Polizistin keine Körperverletzung

Niederösterreich
19.07.2010 15:43
Jene Polizistin, die einem 17-jährigen Einbrecher in einem Kremser Supermarkt im August 2009 durch beide Beine geschossen hat, wird nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist von einem Dreirichtersenat des Landesgerichts Korneuburg abgewiesen worden, berichtete Mediensprecherin Christa Zemanek am Montag.

Damit sei außerdem bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung des Verfahrens weder das ihr gesetzlich eingeräumte pflichtgemäße Ermessen überschritten noch eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Gestützt wurde diese Entscheidung unter anderem darauf, dass es den Jugendlichen nicht nur möglich und zumutbar gewesen wäre, nach dem Entdecktwerden einfach aufzugeben und sich ruhig zu verhalten, sondern sie durch ihr Verhalten eine Situation geschaffen haben, die von der Polizistin subjektiv als Angriff eingestuft werden konnte.

Polizisten müssen Gefahrensituationschnell einschätzen
Dass sich wegen ihrer Vermummung und dem plötzlichen Hervorspringen in einem unbeleuchteten Gang eine Situation ergab, die von der Beschuldigten subjektiv für gefährlicher eingestuft wurde als sie objektiv möglicherweise war, müsse jedenfalls zulasten der jugendlichen Einbrecher gehen, die diese Situation herbeigeführt haben.

"Auch ein geschulter Polizeibeamter kann (und darf) bei überraschendem Auftreten einer Gefahr - die sich erst im Nachhinein als möglicherweise weniger gefährlich herausstellt, wie es den ersten Anschein hat - eine Einschätzung der Lage vornehmen, die mit der objektiven Wirklichkeit nicht übereinstimmt, zumal ausreichend Anhaltspunkte gegeben waren, die die Annahme rechtfertigten, dass ein rechtswidriger Angriff gegen ihre Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorstand", hieß es. In dieser Situation sei Notwehr für zulässig angesehen worden.

Keine Lebensgefahr durch nach unten gezielten Schuss
Der Senat habe das gewählte Mittel - ein nach unten gezielter Schuss auf die Beine und damit keine mit unmittelbarer Lebensgefahr verbundene Körperregion eines der Angreifer - nicht für unverhältnismäßig gehalten, um den nach zulässiger subjektiver Einschätzung der Beschuldigten unmittelbar bevorstehenden Angriff rasch und endgültig abzuwehren. Die Unterlassung des Hinzurufens von Verstärkung wurde der Beschuldigten nicht angelastet, weil die Polizeibeamten von einem Fehlalarm ausgegangen waren.

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens war von der Rechtsvertreterin des angeschossenen Jugendlichen gestellt worden. Der Beamte, der im August 2009 in dem Supermarkt einen 14 Jahre alten Einbrecher erschossen hatte, wurde Mitte März zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt - das Urteil ist rechtskräftig.

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