Ehrenmord an Schwester

Lebenslang für Afghane auch in seiner Heimat?

Wien
24.08.2018 06:00

Nach der Verurteilung eines Afghanen in Wien, der seine Schwester getötet hat, stellt sich die Frage: Welche Folgen hätte der Ehrenmord in der Heimat des Mannes gehabt? Es hätte viele Möglichkeiten gegeben, meinen Insider: von der Todesstrafe bis zur kleinen Abschlagszahlung, ohne dass die Polizei davon erfährt.

Wie berichtet, wurde der Afghane Hikmatullah S. (nicht rechtskräftig) in Wien zu lebenslanger Haft verurteilt. Er hatte seine jüngere Schwester Bakhti mit 28 Messerstichen getötet. „Es war eine Sache der Kultur“, umschrieb der Angeklagte das Motiv. Ein Ehrenmord also, weil sich das Mädchen von der Familie entfernt hatte und eine Beziehung zu einem Freund unterhielt.

Video: Lebenslange Haft für Mord an Schwester

Auch in der Heimat hätte Hikmatullah S. laut afghanischem Strafgesetz zu lebenslanger Haft oder sogar zum Tod durch Erhängen oder Erschießen verurteilt werden können. Erst 2009 hat der afghanische Präsident ein spezielles Gesetz, das Gewalt gegen Frauen ahnden soll, unterzeichnet. Doch der Wandel in der Gesellschaft geht nur langsam voran.

Speziell in konservativen Gebieten oder Gegenden, die von den Taliban beherrscht werden, gelten eigene Gesetze. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert eine erschütternde Zahl: Innerhalb von zwei Jahren soll es in Afghanistan 240 Ehrenmorde gegeben haben.

„Weglaufen“, also wenn sich ein Mädchen von der Familie entfernt, gilt ebenfalls als ein schweres Verbrechen, das Schande über die Familie bringt. Und Zwangsverheiratung wird oft praktiziert. Dies war auch für das Opfer ein Grund für die Flucht vor der Familie. Von manchen Straftaten erfährt die Polizei nie - oder es werden geringe Abschlagszahlungen geleistet.

Die Frage des Alters
Verteidiger Nikolaus Rast kritisiert, dass sein Mandant nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wurde: „Das Gutachten ließ die Möglichkeit zu, dass Hikmatullah zur Tatzeit unter 21 Jahre alt war.“ Da wäre die Höchststrafe 15 Jahren gewesen. Sein Alter hätte freilich durch eine Röntgenuntersuchung bestimmt werden können. Dazu gab der Täter aber keine Einwilligung ...

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