Betroffene wussten zu erzählen, dass Unternehmen für einen befristeten oder auch für einen unbegrenzten Zeitraum eine Senkung der Arbeitszeit ankündigen - natürlich mit entsprechender Verminderung der Bezahlung. Als Begründung wurde dabei üblicherweise die angespannte Wirtschaftslage angegeben. "Von echter Kurzarbeit kann hier keine Rede sein", warnte Kalliauer. "Das sind schlicht unseriöse Methoden, um auf Kosten der Beschäftigten im Betrieb einzusparen."
Kurzarbeit muss sechs Wochen vorher angekündigt werden
Bei Kurzarbeit müsste der Arbeitgeber im Normalfall sechs Wochen vor dem geplanten Beginn mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice Kontakt aufnehmen und sich dann gemeinsam mit der Arbeiterkammer und der zuständigen Gewerkschaft beraten. Ohne deren Zustimmung sowie des jeweiligen Fachverbandes und Betriebsrates könne es im Betrieb keine Kurzarbeit geben, so der AK-Präsident.
Kurzarbeitsunterstützung und Kündigungsschutz
Vor der Einführung seien einige Punkte schriftlich zu vereinbaren und festzuhalten. Der Betrieb sei außerdem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten eine Kurzarbeitsunterstützung zu bezahlen - zusätzlich zum Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Ein wichtiger Punkt sei darüber hinaus der Kündigungsschutz. Kalliauer: "Während der Kurzarbeit und eines anschließenden Zeitraumes danach, der gesondert vereinbart wird, muss das Unternehmen den Beschäftigtenstand aufrechterhalten."
Symbolbild
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.