Mit Spannung wurde die Gemeinderatssitzung von Velden (Kärnten) erwartet. Die Mandatare hatten darüber zu entscheiden, ob eine Luxusapartmentanlage über eine Abänderung des Teilbebauungsplanes „legalisiert“ werden kann.
Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits festgestellt, dass es sich bei der Luxusappartementanlage um einen Schwarzbau handelt. Die Anlage wurde im Jahr 2013 als touristisches Projekt als Gast- und Beherbergungsbetrieb genehmigt. 2016 wurde das Objekt fertiggestellt.
Touristische Nutzung nicht belegbar
Eine Abänderung des Bebauungsplans im Jahr 2019 sorgte dafür, dass die Anlage die geltenden Vorschriften nicht mehr erfüllte. So konnte keine eindeutige touristische Nutzung dargelegt werden, vielmehr war davon auszugehen, dass es sich hier um teure Zweitwohnsitze handelte. Bemängelt wurden die zu hohe Geschoßhöhe sowie die verpflichtenden Grünanteilen.
Der Veldener Gemeinderat hatte Dienstagabend zu entscheiden, ob für das Objekt der Teilbebauungsplan abgeändert werden kann. Dafür hätte ein Konzept eingebracht werden müssen, das eine rein touristische Nutzung für die Luxusanlage schlüssig darlegt. „Insgesamt wurde der gesamte Teilbebauungsplan vom Schlosshotel Velden bis hinunter nach Auen in 19 Baufelder aufgeteilt und geprüft“, erklärt Amtsleiterin Daniela Hofer. In acht von neunzehn Feldern wurde beschlossen, vertiefend zu prüfen.
Keine Änderung der Bebauungsbestimmungen wird es bei der Luxuswohnanlage sowie bei weiteren Projekten geben, deren Konzepte nicht nachvollziehbar sind, keine ausreichende wirtschaftliche Nachhaltigkeit nachweisen, die geprüften Voraussetzungen nicht erfüllen, zu dem Raumplanungsinstrumenten im Widerspruch stehen oder eine Nutzung als Zweit- bzw. Freizeitwohnsitz nicht klar ausschließen, ließ der Gemeinderat verlautbaren.
Wie geht es mit dem Bau weiter?
Nach dem Beschluss muss nun die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land tätig werden. Sie ist die Behörde, die einen allfälligen Abriss herbeiführen muss. Die Projektwerber haben aber noch die Möglichkeit eines Einspruchs.
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