Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die erste negative Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Oberösterreich bestätigt und die Beschwerde dagegen abgewiesen. Damit ist es den Asamer Kieswerken nicht erlaubt, in Desselbrunn (OÖ) 7,4 Hektar Wald für die Erweiterung ihrer Kiesgrube zu roden
Für das Betriebsgebiet Ehrenfeld II in Ohlsdorf wurden noch als Projekt des mittlerweile verstorbenen Hans Asamer 2021 bereits 18 Hektar Wald gerodet, ohne Rechtsgrundlage, wie der Bundesrechnungshof später feststellte. Direkt nebenan wollten seine Söhne die Asamer Kieswerke ausbauen und für die Erweiterung noch einmal 7,4 Hektar Wald abholzen.
Gebiet wenig bewaldet
In dem Entscheid vom September 2025, der dem ORF OÖ vorliegt, argumentiert das Bundesverwaltungsgericht auch mit der umstrittenen Rodung für den Betriebspark. Das Gebiet sei ohnehin unterdurchschnittlich bewaldet. Die großangelegte Rodung von 18 Hektar für Ehrenfeld II habe die Situation verschärft. Die Schutzfunktion des Waldes, die durch eine Rodung verloren geht, könne mit Ersatzaufforstungen nicht rechtzeitig kompensiert werden. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes – in einem Gebiet mit unterdurchschnittlicher Waldausstattung – überwiege klar die Interessen am Rohstoffabbau.
Kiesabbau bei Ehrenfeld II verabsäumt
Die Asamer Kieswerke verwiesen in ihrer Beschwerde gegen den negativen UVP-Bescheid unter anderem auch auf den erhöhten Kiesbedarf in der Region. Laut Bundesverwaltungsgericht sei die Versorgung aber nicht wesentlich in Gefahr und könne durch andere Abbaugebiete und mögliche neue Projekte gedeckt werden. Bereits das Land hatte argumentiert, dass bei Ehrenfeld II 4,5 Millionen Tonnen Kies nach der Rodung abgebaut hätten werden können. Das wurde verabsäumt. Dass jetzt direkt daneben ein Schotterabbau durch dasselbe Kieswerk beantragt werde, sei nicht nachvollziehbar.
Zum ersten Mal
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit der Abweisung der Beschwerde die negative Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes. Es sei das erste Mal, dass ein Projekt auf diese Weise zu Fall gebracht wird, so der ORF. Ein Einspruch gegen die Entscheidung des BVwG ist nicht mehr möglich. Seine Entscheidung ist endgültig.
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