Zu den Rechten von Lehrlingen zählt auch der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung. Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die auch mit dem Wesen der Lehrausbildung vereinbar sind und die ihre Kräfte auf keinen Fall übersteigen. Welche das sind und was es zu beachten gilt, weiß AK-Expertin Barbara Huber.
Die Ausbildungsinhalte sind in den Ausbildungsordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den einzelnen Lehrberufen geregelt.
Eine ordnungsgemäße Ausbildung ist somit auch sehr wichtig, um die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolvieren zu können.
Ausbildungsdokumentation führen
Der Einsatz von Lehrlingen zu berufsfremden Tätigkeiten stellt gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eine Verwaltungsübertretung dar und kann daher unter Umständen auch zu einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses führen. Dies muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, dass Lehrlinge eine Ausbildungsdokumentation führen sollten.
Zudem ist es ratsam, Kontakt mit den Expertinnen und Experten der AK-Jugendabteilung aufzunehmen, damit kontrolliert werden kann, ob die Lehrausbildung auch nach den einzelnen Ausbildungsordnungen erfolgt und keine berufsfremden Tätigkeiten vorliegen.
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