EuGH war am Zug

Streit um Nennung von Namen gedopter Sportler

Gericht
07.05.2024 17:34

Eine österreichische Sportlerin möchte einen Dopingskandal aus der Öffentlichkeit fernhalten, wandte sich dafür an die Unabhängige Schiedskommission. Die wiederum beim EuGH nachfragt. Zu Unrecht, entscheidet dieser. Denn die Kommission ist – anders, als ihr Name impliziert – nicht unabhängig.

Einer österreichischen Sportlerin wurden ab dem 10. Mai 2015 alle errungenen Titel, Medaillen, Preise, Start- und Preisgelder aberkannt – sie verstieß gegen die Anti-Doping-Regeln. Was sie sich aber noch bewahren wollte: Anonymität. Die Sportlerin beantragte bei der österreichischen Unabhängigen Schiedskommission (USK), dass ihr Name, die begangenen Verstöße und die verhängten Sanktionen nicht veröffentlicht werden.

Kommission kann nicht als Gericht eingestuft werden
Ob das mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang zu bringen ist, wollte die USK vom Europäischen Gerichtshof wissen. Dieser entscheidet nun, dass solch eine Frage an den EuGH durch die Kommission unzulässig ist. Dieses Recht ist nämlich Gerichten der Mitgliedsstaaten vorenthalten.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck aus Wien vertritt die betroffene Sportlerin. (Bild: Rene Hundertpfund/zVg)
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck aus Wien vertritt die betroffene Sportlerin.

Sportminister hat seine Hand über den Mitgliedern
Und dazu zählt die USK nicht, die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben. Der Sportminister kann nämlich Kommissionsmitglieder „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig und alleine abberufen. „Daher ist nicht gewährleistet, dass die Mitglieder der USK vor Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind“, so der Europäische Gerichtshof in einer Aussendung. „Eine Einrichtung, die nicht unabhängig ist, verletzt das Recht betroffener Sportler auf ein faires Verfahren“, sagt Rechstanwalt Johannes Öhlböck, der die Sportlerin vertritt.

Die Nationale Anti-Doping-Kommission NADA nimmt den Höchstgerichts-Entscheid zur Kenntnis: „Die heutige Entscheidung stellt klar, dass Unionsrecht und nationale Vorschriften in diesem Kontext unbedingt beachtet werden müssen. Im Einklang mit diesen Vorschriften wird die NADA Austria somit weiterhin eine Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen vornehmen.“ 

Jetzt entscheidet Bundesverwaltungsgericht 
Doch das letzte Wort ist in der Frage um Namensnennung noch nicht gesprochen: Nachdem der EuGH die Frage der Kommission abgewiesen hat, muss in der heiklen Causa nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Dort ist in der Sache bereits ein Verfahren anhängig.

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