Von Salzburger Student

Familienbeihilfe wurde zu Unrecht zurückgefordert

Ombudsfrau
25.04.2023 13:00

Knapp 2700 Euro musste eine Familie aus Salzburg an das Finanzamt für ihren Sohn, der gerade ein Studium absolviert und auch arbeitet, zurückzahlen. Zu Unrecht, wie sich herausstellte. Die Ombudsfrau hat die Details zu dem Fall.

Bei einer Baufirma arbeitet der Sohn von Sabine N. (Name geändert), der zuvor eine HTL besucht hat, 30 Stunden pro Woche. Und er studiert Bauingenieurwesen. Berufsbegleitend. Jede Woche 16 Stunden in Präsenz, den Rest im Selbststudium. Die berufliche Praxistätigkeit ist für das Studium Voraussetzung. Dennoch forderte das Finanzamt mit Ende Oktober 2675,70 Euro Familienbeihilfe für den Sohn retour, da er bei der Baufirma tätig sei.

Beschwerde von Finanzamt abgelehnt
Gegen die Rückforderung brachte Frau N. Beschwerde ein und verwies auf das Studium des Sohnes. Doch die Beschwerde wurde als unbegründet abgelehnt. Das Studium erfolge „untergeordnet berufsbegleitend“, so die Argumentation. Heißt: Es werde mehr gearbeitet als studiert. Das wollte die Familie nicht auf sich sitzen lassen, schrieb uns. Denn der Zeitaufwand für das Studium mit Lernen und Prüfungen sei höher als für den Job. Und der sei, wie erwähnt, ja für das Studium relevant.

Ministerium verwies auf Vorlageantrag
Auf Anfrage verwies das Finanzministerium auf die Möglichkeit, einen Vorlageantrag - also einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) - beim Finanzamt einzubringen. Das hat Frau N. auch gemacht und dabei auf eine Entscheidung des BFG in einem gleich gelagerten Fall verwiesen, auf den die Ombudsfrau im Zuge ihrer Recherchen gestoßen war. Dabei wurde für den Beschwerdeführer entschieden.

Entsprechend hoher zeitlicher Aufwand
Wenige Tage nachdem sie den Vorlageantrag eingebracht hatte, erhielt die Familie bereits Antwort. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Grund: Das Studium werde zwar berufsbegleitend betrieben, sei jedoch mit entsprechend hohem zeitlichem Aufwand verbunden, sodass eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gegeben ist. Die Beihilfe wurde deshalb wieder ausgezahlt.

Porträt von Ombudsfrau
Ombudsfrau
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