Erfolg für VKI

Irreführung: Urteil gegen Magenta bestätigt

Web
27.07.2022 11:48

Das Wiener Handelsgericht hat eine Werbe-Aktion des Mobilfunkanbieters Magenta für rechtswidrig erklärt. Das Unternehmen hatte im Oktober 2019 sein Glasfaser-Internet unter anderem mit „Jetzt gratis bis Jahresende“ beworben. Demnach sollte die monatliche Grundgebühr bis Jahresende für Neubestellungen bis 28.10.2019 wegfallen. Allerdings bot das Unternehmen beginnend mit 29.10.2019 einen Erlass von drei Monaten Grundgebühr an. Diese Aktion galt letztlich bis 3.2.2020. Eine laut Handelsgericht irreführende Geschäftspraktik.

Kunden, die den Vertrag innerhalb der ursprünglich beworbenen Aktion abschlossen, erhielten je nach Vertragsabschlusszeitpunkt also entweder denselben Aktionsnachlass oder sogar weniger als jene, die den Vertrag in der unmittelbaren Zeit nach Ablauf dieser Aktion abschlossen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) reichte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen Magenta ein.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in diesem Verfahren ausgeführt, dass bei einer zeitlichen Befristung eines Sonderangebots eine Irreführung vorliegt, wenn das Angebot nach Ende der Befristung weiter gewährt wird. Da aber Feststellungen zu den Tarifmodellen von T-Mobile nach dem Angebotszeitraum fehlten, verwies der OGH das Verfahren an das Handelsgericht Wien zurück.

Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit
Dieses bestätigte nun rechtskräftig eine irreführende Geschäftspraktik: Beim Durchschnittskonsumenten entstehe durch diese Werbe-Aktion eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Er müsse annehmen, bei Vertragsabschluss vor dem 29.10.2019 finanziell günstiger gestellt zu sein als bei einem Vertragsabschluss ab 29.10.2019. Tatsächlich sei aber das Gegenteil der Fall, betonte das Gericht.

„Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Verfahren klargestellt, dass bei einem für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil eine Irreführung vorliegt, wenn dieser Preisvorteil weiterhin gewährt wird. Für die Irreführung reicht es aus, dass die Ankündigung beim Publikum den unrichtigen Eindruck eines befristeten Angebots erwecken kann“, betonte Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

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