Beim Aufräumen fand ein Leser aus der Steiermark einen Erlebnisgutschein für eine Rallye-Fahrt, den seine Tochter geschenkt bekommen hatte. Da die Gültigkeit von drei Jahren bereits abgelaufen war, bat man um eine Verlängerung. Die wurde zunächst aber abgelehnt.
Den Gutschein, der die Fahrt in einem 335 PS starken Rallye-Auto ermöglicht, hatte die Tochter von Peter G. nicht innerhalb der Gültigkeit eingelöst. Der Steirer bat in weiterer Folge das Unternehmen, von dem der Gutschein stammt, um Verlängerung. Weil eine solche unter Verweis auf die dreijährige Gültigkeit abgelehnt wurde, schrieb Herr G. uns.
Die Ombudsfrau wandte sich an die Jochen Schweizer mydays Group und verwies auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass auch Erlebnisgutscheine 30 Jahre lang gültig sein müssen. Laut Unternehmen wurde die Verlängerung leider wegen eines „internen menschlichen Fehlers“ verweigert. Der Gutschein wurde nun sofort verlängert.
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