Corona-Hotspot

Schöbi verteidigt Rechtmäßigkeit der Maßnahmen

Vorarlberg
30.04.2021 09:55

Während sich die Lage im Bregenzerwald etwas entspannt hat, stiegen die Zahlen in Lustenau weiter an.

Exakt 337 Fälle, gleich viele wie am Vortag, wurden am Donnerstag im Bregenzerwald gezählt. Hohe Infektionszahlen weisen nach wie vor Egg (53), Andelsbuch (50), Schwarzenberg (47), Bezau (29) und Lingenau (21) auf. In Lustenau nahmen die registrierten Corona-Infektionen um sieben Fälle auf 156 zu. Im Bregenzerwald und der Lustenau gilt damit weiterhin die Testpflicht in den Ortszentren sowie das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken im Freien. Das Verlassen der Region beziehungsweise der Marktgemeinde ist nur mit einem negativen Test möglich.

Es wird viel getestet
Entsprechend groß ist die Nachfrage nach Antigentests: Im Bregenzerwald ließen sich am Donnerstag 3782 Personen testen. Seit dem 20. April wurden 33.700 Tests in der Region abgenommen, positiv waren davon bisher 83. In Lustenau wurden am Donnerstag 683 Tests abgenommen, bis Testschluss wollen sich dort weitere 451 Personen testen lassen. Damit wurden in den beiden Hotspot-Gebieten am Donnerstag knapp 5000 Tests durchgeführt.

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Die in der Verordnung geregelte (FFP2-)Masken- und Testpflicht für bestimmte, stark frequentierte öffentliche Orte stützt sich auf das Covid-19-Maßnahmengesetz des Bundes

Landesstatthalterin Schöbi-Fink

Maßnahmen rechtmäßig?
Nach der jüngsten Kritik von Verfassungsjurist Peter Bussjäger an den verschärften Maßnahmen, die möglicherweise anfechtbar wären, musste am Donnerstag Legistiklandesrätin Barbara Schöbi-Fink zur Verteidigung ausrücken. „Die in der Verordnung geregelte (FFP2-)Masken- und Testpflicht für bestimmte, stark frequentierte öffentliche Orte stützt sich auf das Covid-19-Maßnahmengesetz des Bundes, das diese Vorgehensweise als Möglichkeit der Pandemiebekämpfung ausdrücklich vorsieht“, meinte Landesstatthalterin Schöbi-Fink. Restlos überzeugt scheint Bußjäger immer noch nicht zu sein. Allerdings: Bis über die Rechtmäßigkeit entschieden sei, sei die Verordnung ohnehin wieder außer Kraft.

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