Cluster ausgeweitet

Neue Maßnahmen für Bezirk Völkermarkt ab Montag

Kärnten
10.10.2020 21:04

Auf Grund der Ampelschaltung auf „orange“ durch die Coronakommission, nachdem im Bezirk Völkermarkt zwei Coronacluster aufgetreten sind, hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nun eine Verordnung erlassen, die neue Maßnahmen beinhält, um die Infektionszahlen zu reduzieren bzw. eine weitere Ausbreitung des Coronavirus im Bezirk zu verhindern. Betroffen sind ausgewiesene Kindergärten, Veranstaltungen und Sportveranstaltungen. Die Maßnahmen gelten ab Montag, 0.00 Uhr.

Demnach ist das Betreten von Kindergärten und Kindertagesstätten nicht mehr erlaubt, sofern nicht im Umkreis von 100 Metern der Kindergärten und Kindertagesstätten beim Bringen und Abholen der Kinder ein Mund-Nasenschutz getragen wird. Für betriebsfremde Personen ist der Zutritt zum Kindergarten verboten. Außerdem sollten die Kindergartenbetreiber dafür sorgen, dass ein gestaffeltes Bringen und Abholen der Kinder erfolgt, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

Von der neuen Verordnung betroffen sind sämtliche Kindergärten und Kindertagesstätten in Bleiburg, Diex, Eberndorf, Bad Eisenkappel, Feistritz ob Bleiburg, St. Michael ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, St. Kanzian am Klopeiner See, Neuhaus, Ruden, Sittersdorf, Völkermarkt, Haimburg und Tainach.

Zudem hat sich der Cluster rund um den Kindergarten Globasnitz ausgeweitet. Betroffen ist nun ein Altenwohnheim im Bezirk Völkermarkt. Hier wurden drei Mitarbeiter und eine Bewohnerin positiv auf Covid-19 getestet. Die BH Völkermarkt konnte vorerst 16 Kontaktpersonen der Kategorie 1 ausforschen, sie wurden abgesondert und werden getestet. Der zuständige Amtsarzt hat zudem eine Umgebungsuntersuchung angeordnet, betroffen sind 15 Mitarbeiter und 25 Bewohner des Altenheims. Damit steigt die Zahl der beiden Cluster rund um die Kindergärten im Bezirk Völkermarkt auf 55 Betroffene an.

Regeln auch für Veranstaltungen

Auch für Veranstaltungen gelten neue Regeln. Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 40 Personen im Freiluftbereich untersagt. Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 1000 Personen im Freiluftbereich sind ebenfalls verboten. Nach Beendigung einer Sportveranstaltung ist das Betreten der Sportstätte einschließlich der Betriebsstätten des Gastgewerbes, die sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Sportstätte befinden (Sportplatzkantinen), zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken sowie zur Zusammenkunft betriebsfremder Personen untersagt.

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