Nach Einspruch

Muslima darf Kopftuch trotz Verbot weitertragen

Österreich
12.04.2017 13:54

Der Streit um ein Kopftuchverbot beim steirischen Berufsförderungsinstitut BFI geht weiter: Wie ein Sprecher der Arbeiterkammer am Mittwoch bekannt gab, darf eine muslimische Deutschtrainerin ihr Kopftuch vorerst weitertragen. Das BFI will aber ein Gutachten einholen, das den Fall klären soll. Bis dahin bleibe die Dienstanweisung, die ein Kopftuchverbot vorsieht, zwar weiter aufrecht, sie werde aber nicht vollzogen, hieß es. Die Muslima hatte das Verbot nicht hinnehmen wollen und Einspruch erhoben.

Die Dienstanweisung am BFI Steiermark, wonach die muslimische Sprachtrainerin Helga Suleiman ihr Kopftuch hätte ablegen müssen, hatte im März österreichweit Aufmerksamkeit nach sich gezogen. Anlass für die Dienstanweisung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gewesen, das Dienstgebern am Arbeitsplatz ein Verbot religiöser Symbole ermöglicht. Das BFI Steiermark ist das einzige Institut in den Bundesländern mit einer Dienstanweisung, die alle religiösen Symbole - in diesem Fall das Tragen eines Kopftuches - untersagt.

Rechtfertigen "neutrale Regeln" ein Kopftuchverbot?
Das nun in Auftrag gegebene Gutachten lasse die Arbeiterkammer nun von der Universität Innsbruck erstellen, so Werner Anzenberger, Leiter der Abteilung für Arbeit und Sozialpolitik an der steirischen AK gegenüber mehreren steirischen Medien. Die betroffene Sprachtrainerin kann damit vorerst weiterarbeiten. Laut Anzenberger soll geklärt werden, inwieweit sogenannte neutrale Vorschriften überhaupt geeignet seien, ein generelles Kopftuchverbot zu rechtfertigen.

Der EuGH sprach bei der damaligen Urteilsverkündung nämlich von einer "neutralen Regel", die der Arbeitgeber diskriminierungsfrei anwenden soll. Demnach sollen alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden. Das gelte vor allem bei Mitarbeiterinnen mit Kundenkontakt.

Kundenwünsche reichen für Verbot nicht aus
Wünsche von Kunden, die nicht von Mitarbeiterinnen mit islamischem Kopftuch bedient werden wollen, würden für ein Verbot nicht ausreichen, präzisierten damals die Richter. Zudem könne ein nationales Gericht zu einem anderen Schluss kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass im Einzelfall die Regel selektiv angewandt werde, also etwa nur auf das Tragen islamischer Kopftücher.

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