Bei hoher Lawinengefahr müsste eine Behörde, z. B. die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, ein Aufstiegsverbot aussprechen. Bei Nichtbeachtung sollten Strafen ausgesprochen werden. Und sollte jemand bei einem Verbot in eine Lawine geraten, müssten sämtliche Kosten an die Betroffenen weiterverrechnet werden. Bergekosten, aber auch sämtliche Spitalskosten. Wenn man nämlich bei hoher Lawinengefahr das gesicherte Gelände verlässt, kann man von Fahrlässigkeit sprechen. Damit wird die Versicherung aussteigen oder im Regress Kosten zurückfordern.
Johann Keck, Ried im Innkreis
Erschienen am Sa, 28.2.2026
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