Das Erstgericht in Mattersburg sah sich nicht zuständig. Nicht nur der angestrengte Paragraf des BGStG war der falsche, sondern auch das Gericht selbst. Eitel (62) berief dagegen - und bekam nun auch eine Absage vom Landesgericht Eisenstadt als nächste Instanz. Auch für dieses Gericht ist besagter Paragraf nicht anwendbar. Jedoch könne, sofern Eitel in Revision geht, der Oberste Gerichtshof klären, ob der Tatbestand nach diesem Gesetz überhaupt klagbar ist. Denn Helene Fischer wurde ja nicht wegen Beschimpfung oder übler Nachrede laut Strafgesetz geklagt.
Die Sängerin war zu keiner Verhandlung erschienen - denn laut ihrem Anwalt war es genau das, was der Kläger in Wahrheit bezwecken wollte: ein Treffen mit dem Superstar. Sie konnte ihre Aussagen schriftlich und anwaltlich vertreten machen und betonte immer wieder, den an ALS erkrankten Pensionisten nie gesehen und daher auch nie beleidigt zu haben. Ob Eitel tatsächlich bis zum Höchstgericht geht, steht noch nicht fest.
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