Im Gesamtunterricht

Kirchenlieder: In “bescheidenem” Rahmen erlaubt

Österreich
29.07.2014 12:33
Das Singen religiöser Lieder im "normalen" Schulunterricht ist in einem "bescheidenen" Rahmen zulässig, darf aber nicht ausschließlich zur Vorbereitung der Erstkommunion erfolgen. Das hat Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek in einer Anfragebeantwortung festgehalten. Auslöser war die Diskussion um eine Volksschule in Niederösterreich, wo die Erstkommunionsvorbereitung im Musikunterricht stattfand.

Dagegen hatten sich Eltern einer konfessionslosen Tochter gewehrt und eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht (siehe Infobox). Eine Beurteilung des konkreten Falls erfolgt in der Anfragebeantwortung zwar nicht, festgehalten wird aber, was grundsätzlich erlaubt ist und was nicht.

"Auch religiöse Lieder zählen zu Kulturgut"
So wird etwa zwischen Religionsunterricht und Gesamtunterricht in der Volksschule unterschieden. Unproblematisch sei etwa, wenn im Rahmen des Gesamtunterrichts auch Lieder aus verschiedensten Kulturkreisen und Religionen gesungen werden, "denn auch religiöse Lieder zählen zu dem in der Schule zu vermittelnden Kulturgut".

"Das Singen von religiösen Liedern ist zulässig, solange dies lediglich einen bescheidenen Raum im Unterricht einnimmt und damit nicht bekenntnishafte Verhaltensweisen oder religiöse Handlungen verbunden sind." Auch etwa im Sachunterricht könne durchaus auf die Erstkommunion Bezug genommen und auf das Thema eingegangen werden. Religiöse Inhalte als Teil der Lehre seien dagegen dem Religionsunterricht vorbehalten.

"Nicht zulässig" ist hingegen "das Singen bzw. Üben religiöser Lieder im Gesamtunterricht ausschließlich zur Vorbereitung einer außerschulischen religiösen Feier (z.B. Erstkommunion), ohne auf die aktuelle Lebenssituation der Kinder etwa unter dem Aspekt 'Entwicklung von Verständnis für Vielfalt der Kulturen' lehrplanmäßig einzugehen".

"Zeitlich begrenzt und nicht im Übermaß"
Generell gilt: "Die Thematisierung von Feiern mit religiösem Hintergrund als Kulturgut im Gesamtunterricht ist zulässig, solange dies zeitlich begrenzt und nicht im Übermaß stattfindet." Dies sollte so aufgebaut sein, dass "einerseits eine Information über den Festtag und seinen Wertehintergrund erfolgt und andererseits so restriktiv vorgegangen wird, dass die religiösen bzw. weltanschaulichen Gefühle bzw. Überzeugungen von andersgläubigen oder konfessionslosen Kindern nicht verletzt werden".

Prinzipiell könne von den Lehrern nicht erwartet werden, dass jedem Schüler ein auf seine "individuelle Überzeugung abgestimmter Unterricht angeboten wird", heißt es in der Anfragebeantwortung. "Jedenfalls dürfen konfessionslose oder andersgläubige Kinder nicht verpflichtet werden, religiöse Lieder zu singen, wenn dies einem glaubensmäßigen Akt gleichkäme."

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