Die DFL hatte Leipzig nur unter Auflagen die Zweitliga-Lizenz erteilt und den Einspruch der Sachsen dagegen abgelehnt. Am 28. Mai fällt die endgültige Entscheidung. Der Ligaverband fordert unter anderem ein neues Vereinslogo, eine vom Geldgeber unabhängigere Besetzung der Führungsgremien sowie geringere Hürden für neue Mitglieder. Daraufhin hatte am Donnerstag RB-Mäzen Dietrich Mateschitz sein millionenschweres Engagement in der Messestadt infrage gestellt.
Unterschiedliche Bewertung "nicht nachvollziehbar"
Der für die Dritte Liga zuständige Deutsche Fußball-Bund (DFB) hatte indes keine Bedenken gegen das RB-Logo und erteilte dem Klub die Lizenz. "Es ist nicht nachvollziehbar, wie die DFL nun auf der Grundlage derselben Vorschrift zu einer anderen Bewertung kommen kann als der DFB", meinte Arnhold. Auch mit Blick auf die Vereinsstruktur sieht der Fachanwalt Leipzig im Recht. "Es liegt im Ermessen des Vereins, wen er als Mitglied aufnehmen will und was das kosten soll. Zwar mag ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 800 Euro hoch erscheinen, sittenwidrig ist er aber nicht", so Arnhold.
50+1-Regel "trifft auf Leipzig nicht zu"
Kritiker der Leipziger stoßen sich vor allem daran, dass der Verein zwar formal nicht gegen die oft zitierte 50+1-Regel verstößt, sie aber her umgeht. Nach wie vor soll es neun Stimmberechtigte geben, die zudem alle Angestellte oder Beauftragte von Red Bull sind. "Allein das Ansinnen der Liga, gleiche Verhältnisse herzustellen, kann nicht über eine fehlende Rechtsgrundlage hinwegtäuschen. Denn die 50+1-Regel bezieht sich ihrem Wortlaut nach eindeutig nur auf Kapitalgesellschaften, die aus Vereinen ausgegliedert worden sind. Auf Leipzig trifft das jedoch nicht zu", sagte Arnhold.
Der Münchner Rechtsanwalt Mark-E. Orth plädiert gar dafür, dass RB die 50+1-Klausel anfechten soll. "Es ist höchste Zeit, dass diese Klausel von einem staatlichen Gericht oder dem Bundeskartellamt überprüft wird. Diese Regel verstößt meiner Einschätzung nach gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Gleiches gilt für die Vorgaben beim Vereinslogo", sagte Orth der "Leipziger Volkszeitung".
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