Ein Burgenländer traute seinen Augen nicht, als sein Chef ihn wegen Krankenstand via WhatsApp kündigte. Doch damit nicht genug. Kurz später stand dieser sogar vor seiner Haustür. Plus: So sind Sie im Krankheitsfall vor hinterlistigen Arbeitgebern sicher!
Ein Arbeitnehmer aus dem Nordburgenland zog sich am Bein eine Verletzung zu. Unverzüglich meldete er seine Arbeitsunfähigkeit per WhatsApp bei seinem Dienstgeber. Eineinhalb Stunden später wurde er gekündigt – ebenfalls per WhatsApp!
In Folge forderte der Chef den Mitarbeiter mehrfach auf, in den Betrieb zu kommen, um Arbeitspapiere zu unterschreiben. Mit Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit ersuchte dieser um Übermittlung der Papiere. Woraufhin der Dienstgeber einfach vor der Haustür des Erkrankten stand, um ihn zur Unterschrift einer einvernehmlichen Auflösung zu bewegen. Dabei übte er Druck aus, indem er drohte, fällig gewordenes und vom Dienstnehmer eingefordertes offenes Entgelt nicht zu bezahlen. Er war erfolgreich: Der Dienstnehmer unterzeichnete tatsächlich die einvernehmliche Auflösung.
So gehen Arbeitgeber vor
„Wir forderten die Entgeltfortzahlung, die einem auch im Fall einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand zusteht, für den Dienstnehmer ein. Daraufhin behauptete der Dienstgeber im Widerspruch zur WhatsApp-Korrespondenz, dass der Mitarbeiter selbst gekündigt hätte. Schließlich erreichten wir, dass er 4800 Euro nachzahlt“, sagt Martin Sugetich, Rechtsberater in der Arbeiterkammer.
Fälle wie diese sind derzeit keine Seltenheit. Immer wieder bitten Arbeitnehmer um Hilfe, wenn sie im Krankenstand gekündigt oder unberechtigt entlassen werden, ihnen ein vorzeitiger Austritt unterstellt wird oder sie mit einvernehmlicher Auflösung abgemeldet werden. Meist mit letztem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, weil dann keine Entgeltfortzahlung geleistet werden müsste. So scheinen sich Arbeitgeber ihrer Verantwortung gegenüber erkrankten Arbeitnehmern zu entziehen. Die Arbeiterkammer fordert daher einen Kündigungsschutz im Krankenstand.
Auf der einen Seite beklagen Unternehmen einen Fachkräftemangel, auf der anderen Seite werden Arbeitnehmer schon beim ersten Infekt fallengelassen.
Martin Sugetich, Rechtsexperte in der Arbeiterkammer
Bild: AK
Krank ins Ausland?
Um sich zu schützen, rät der Experte, den Krankenstand sofort unaufgefordert bekannt zu geben, am besten mit Zustellnachweis per E-Mail oder eingeschriebenem Brief. So ist im Zweifelsfall die Rechtsdurchsetzung einfacher. Die Krankmeldung sollte Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache beinhalten. Damit ist aber nicht die Diagnose gemeint! Betroffene müssen nicht offenlegen, woran sie leiden. Das ist Privatsache. Der Arbeitgeber muss nur darüber informiert werden, ob es sich um eine Krankheit, eine Berufserkrankung oder einen Arbeitsunfall handelt.
Und noch etwas sollten Arbeitnehmer wissen: Im Krankenstand darf nichts getan werden, was die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verzögern könnte. Erkrankt man also beispielsweise an einem grippalen Infekt, darf man sich nicht im Freien aufhalten. Ist man hingegen wegen psychischer Ursachen arbeitsunfähig, sind Spaziergänge oder auch Sport sehr wohl erlaubt. Auch ins Ausland darf man krank, wenn man vorab die Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse einholt.
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