AK-SERVICE-TIPP

Geringfügigkeit: Wann muss ich nachzahlen?

Steiermark
14.05.2025 05:59

Michael Bauernhofer, Experte für Sozialversicherungsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, hat für alle, die geringfügig tätig sind, rund um Arbeitsstunden, Steuerausgleich und Versicherung wertvolle Informationen zusammengestellt.

Als geringfügig gilt eine Beschäftigung, wenn der gebührende Lohn einen bestimmten Betrag im Monat nicht übersteigt. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden spielt dabei keine Rolle. Im Jahr 2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 551,10 Euro.

Wird durch mehrere geringfügige Beschäftigungen dieser monatliche Grenzbetrag überschritten, müssen die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden.

Die Aufforderung erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) im Nachhinein einmal im Quartal. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Beiträge monatlich zu bezahlen. Dazu ist eine Meldung an die ÖGK notwendig.

Eine Nachforderung der Beiträge erfolgt auch dann, wenn Beschäftigte neben einer Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen.

Nutzen Sie den Zuverdienstrechner der AK
Mithilfe des Zuverdienstrechners der Arbeiterkammer (www.akstmk.at/rechner) kann eine voraussichtliche Nachforderung berechnet werden.

Ein Tipp: Die nachgeforderten Beiträge können beim Steuerausgleich im Jahr der Zahlung auch steuerlich geltend gemacht werden.

Bei Unklarheiten kann man sich jederzeit gerne an die AK Steiermark wenden.

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