Dass eine Kündigung jederzeit, sogar im Urlaub oder Krankenstand, ausgesprochen werden kann, weiß Lukas Hartlauer, Arbeitsrechtsexperte in der Arbeiterkammer Steiermark, der auch auf wichtige Fristen hinweist.
Eine Kündigung kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jederzeit ausgesprochen werden – sogar im Urlaub oder Krankenstand.
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zugeht. Es gelten Kündigungsfristen und -termine, die eingehalten werden sollten, ansonsten könnten finanzielle Nachteile folgen.
Kündigung bedarf keiner Zustimmung
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das heißt, es braucht keine Zustimmung, und sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zugeht.
Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Man kann sowohl schriftlich als auch mündlich kündigen, außer der Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.
Aus Beweisgründen ist es besser, eine Kündigung immer schriftlich zu überreichen oder auch per Einschreiben postalisch zu übermitteln.
Falls das Kündigungsschreiben persönlich überbracht wird, ist es ratsam, sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen.
Auf der AK-Homepage steht ein Musterbrief zur Kündigung zur Verfügung. Bei Unklarheiten kann man sich an die AK wenden.
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