Recht bekommen

Informationen rund um die Gewährleistung

Wirtschaft
26.07.2013 13:41
Wenn das neue Smartphone schon nach wenigen Tagen einen hellen Fleck am Display hat oder der vom Installateur neu montierte Waschtisch beim Ablauf tropft, dann sollte man sich als Kunde auf seinen Gewährleistungsanspruch berufen. Was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen, erfahren Sie hier.

Garantie oder Gewährleistung?
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ist, dass die Gewährleistung ein gesetzlicher Anspruch des Kunden gegenüber dem Händler ist, ein makelloses Werk geliefert zu bekommen. Die Garantie ist dagegen eine freiwillig angebotene Leistung des Herstellers und kann daher unterschiedlich ausgestaltet sein.

Um die Rechte aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, muss das Werk von Anfang an fehlerhaft gewesen sein. Wenn diese Mängel schon bei Übernahme ersichtlich sind, müssen Sie unbedingt sofort reklamieren. Handelt es sich um versteckte Mängel, die erst bei Benutzung bzw. Inbetriebnahme erkennbar werden, sollte ebenfalls unverzüglich Kontakt zum Händler aufgenommen werden.

Am besten schicken Sie einen eingeschriebenen Brief, mit dem Sie den Mangel anzeigen und eine Frist zur Kontaktaufnahme setzen (z.B. zwei Wochen). Die Bestätigung für das Einschreiben sowie eine Kopie des Briefs sollten Sie gut aufbewahren. Haben Sie die Ware noch nicht vollständig bezahlt, versteht sich von selbst, dass Sie damit bis zur Mangelbehebung warten werden.

Fristen zur Meldung
Binnen zwei Jahren bei beweglichen Gütern und drei Jahren bei unbeweglichen Gütern können Sie einen Gewährleistungsanspruch – wenn es sein muss auch gerichtlich - geltend machen. Bei beweglichen Gütern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht nur in den AGB des Händlers, sondern im Einzelvertrag vereinbart wird. Sie sollten sich aber gut überlegen, ob Sie sich darauf einlassen wollen. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass er bereits bei Kauf vorhanden war. Danach trägt die Beweislast der Kunde.

Welches Recht hat man?
Der Händler muss entweder die Ware eins zu eins austauschen oder auf seine Kosten reparieren lassen. Dabei dürfen auch für Wegzeiten, Arbeitszeit etc. keine Kosten an den Kunden weiterverrechnet werden. Manche Händler versuchen dann, den Kunden direkt an den Hersteller zu verweisen – lassen Sie sich nicht darauf ein. Sie haben den Anspruch gegenüber dem Händler. Sind Reparatur oder Austausch nicht möglich, weil beispielsweise mit zu hohem Aufwand verbunden, können Sie eine Preisminderung oder Wandlung verlangen. Bei der Wandlung wird der Kaufvertrag aufgehoben und Sie erhalten Ihr Geld zurück. Letzteres ist aber nur bei erheblichen Mängeln möglich.

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele