Trotz Behinderung

Bei Halteverbot kannte die Behörde keine Gnade

Niederösterreich
05.02.2025 06:00

Für einen kurzen Halt in einer Busbucht am Semmering wurde eine Lenkerin gestraft – obwohl sie für die behinderte Tochter, die im Rollstuhl sitzt und blind ist, stoppte. Der Behindertenausweis lag gut sichtbar im Wagen auf. 

Trotz Behindertenausweis im Auto erhielt die Mutter einer schwerst beeinträchtigten Frau einen Strafzettel. Zu Recht?

Die pflegende Mutter und die behinderte Tochter hatten einen Termin am Semmering. Die Tochter sitzt im Rollstuhl und ist zu 100 Prozent blind. Um ihr beim Aussteigen zu helfen, hielt Frau B. ihr Auto für zehn Minuten an einer Bushaltestelle vor der Tourismusschule, wo Halten und Parken verboten sind. „Ich behinderte niemanden und es kam auch kein Bus in dieser Zeit“, so Frau B.

Bald darauf flatterte eine Anonymverfügung über 30 Euro ins Haus. Der Blindenverband empfahl der Mutter, sofort eine Gegendarstellung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu schicken. Was Frau B. auch tat. Die Antwort: Sie müsse die Lenkererhebung abwarten, erst dann könne sie Einspruch erheben.

Die Lenkererhebung kam prompt – zu zahlen waren nun 40 anstatt 30 Euro. „Ich bezahlte den Betrag, um mich nicht weiter zu ärgern“, so Frau B., für die auch 40 Euro viel Geld sind: „Mein Einkommen als pflegende Mutter erlaubt keine Extraausgaben.“ Sie kritisiert aber die mangelnde Inklusion ihrer Tochter gegenüber.

Einspruch hätte laut Polizei keine Chance
Ob ein Einspruch überhaupt Chancen gehabt hätte? Aus der Pressestelle der Polizei heißt es dazu: „Nein. Auch mit einem Behindertenausweis ist man von Halte- und Parkverboten nicht ausgenommen.“

Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft heißt es: „Dazu dürfen wir feststellen, dass das Verfahren nicht beendet wurde und von Amts wegen weitere Erhebungen geführt werden. Aber wir können versichern, dass die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen stets bemüht ist, Anbringen von Bürgerinnen und Bürgern mit der notwendigen Sorgfalt und Sensibilität in die Beurteilung des Sachverhalts einzubeziehen“. 

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