Angeklagter erst 16

Rempler am Schulhof artete komplett aus

Vorarlberg
26.03.2024 08:15
Porträt von Chantal Dorn
Von Chantal Dorn

Ein aggressiver Schüler hat im Oberland mit einem Stein auf einen Kollegen eingeschlagen – am Montag gab’s das gerichtliche Nachspiel.

Dass die Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat, zeigt die Statistik. Besonders tragisch ist allerdings der Tathintergrund des am Montag am Landesgericht Feldkirch verhandelten Falles. Es ist der 23. Jänner, als der 16-jährige Angeklagte und das spätere Opfer, ein 17-jähriger Berufsschüler, auf dem Schulhof aneinandergeraten. Grund: Der eine hatte offensichtlich den anderen zuvor angerempelt.

Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung reißt der 16-Jährige den schlaksigen Kontrahenten zu Boden und versetzt ihm mit einem Stein zwei Schläge auf den Kopf. Anschließend attackiert der Aggressive sein Opfer mit Faustschlägen. Die Folge: Zahlreiche Hämatome im Rippenbereich und Abschürfungen am Kopf des 17-Jährigen. Es kommt zur Anzeige und zum Prozess.

Angeklagt ist der bislang unbescholtene 16-jährige Bursche nun wegen versuchter schwerer Körperverletzung. In der Verhandlung gibt sich der Österreicher mit syrischen Wurzeln allerdings sanft. Reumütig gesteht er sein Fehlverhalten und ist auch bereit, Schadenswiedergutmachung zu leisten, nachdem das Opfer angibt, durch die Schläge zwei Wochen unter Schmerzen gelitten zu haben.

Außergerichtlicher Tatausgleich
Weshalb der Verteidiger des Angeklagten auch ein diversionelles Vorgehen anregt: „Ich bin der Meinung, dass gemeinnützige Leistungen besser wirken als eine Geldstrafe oder gar eine bedingte Haft. Schließlich ist mein Mandant unbescholten und hat ein reumütiges Geständnis abgelegt.“ In Anbetracht der Tatsache, dass sich der 16-jährige Bursche im Gerichtssaal per Handschlag beim Opfer entschuldigt und ihm 500 Euro an Teilschmerzengeld aushändigt, zeigt sich Richterin Sabrina Tagwercher am Montag kompromissbereit. So endet der Prozess mit einem außergerichtlichen Tatausgleich. Das Opfer wird mit allen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

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