Die Prozesswiederholung war nötig geworden, weil der Oberste Gerichtshof den erstinstanzlichen Schuldspruch vom November 2011 aus formalen Gründen teilweise aufgehoben hatte. Am Ende der Neudurchführung kam das Schwurgericht nach Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe zum Schluss, "dass es nicht notwendig ist, dass hier mit der Höchststrafe bestraft werden muss", wie Richterin Susanne Lehr in der Urteilsbegründung erklärte.
"Das ist keine Erkrankung, die man sich ausdenkt"
Wie Lehr darlegte, sei der Angeklagte in wesentlichen Teilen geständig gewesen bzw. habe er die Taten zumindest nicht in Abrede gestellt. Mildernd waren zudem der bis zur Bluttat ordentliche Lebenswandel des Mannes sowie eine von einem psychiatrischen Gutachten bestätigte höhergradige Persönlichkeitsstörung. "Das ist keine Erkrankung, die man sich ausdenkt oder einfach zulegt. Das ist etwas anderes, als wenn man aus purer Bösartigkeit hergeht und ein Menschenleben auslöscht", erklärte die Richterin.
Während der 51-Jährige das Urteil akzeptierte, legte die Staatsanwältin gegen unverzüglich Berufung ein. Die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig.
Der Angeklagte hatte am 14. November 2009 den Pkw der 49- jährigen Helga L. rauben wollen, die diesen unmittelbar vor Antritt eines dreiwöchigen Tauch- Urlaubs in der Garage des Hanusch-Krankenhauses abgestellt hatte. Die von ihren Kollegen als resolut beschriebene Krankenschwester weigerte sich jedoch, dem Unbekannten die Autoschlüssel zu übergeben. Selbst als dieser eine Pistole zückte und repetierte, gab sie nicht klein bei, sondern schrie lautstark um Hilfe.
Der Angreifer versetzte ihr daraufhin einen angesetzten Bauchschuss. Die Schwerverletzte Helga L. war nach dem ersten Schuss schreiend davongelaufen und hatte versucht, das Freie zu erreichen. Doch der 51-Jährige verfolgte sie "reflexartig". Weil er seinen Worten zufolge "wollte, dass das Schreien aufhört", schoss er der Frau schließlich aus einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern. Helga L. hatte keine Überlebenschance.
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