Viele Betroffene

Sozialhilfe sonst weg: Mutter muss Tochter klagen

Oberösterreich
28.09.2023 08:00

Einer 55-jährigen Linzerin droht die Streichung der Sozialhilfe, die sie seit vielen Jahren bezieht. Falls sie das nicht riskieren will, muss sie ihre Tochter auf Unterhalt klagen. Die Tochter versteht das nicht, kann aber nicht aus. Das ist kein Einzelfall, wie man auch beim Sozialamt bestätigt.

Wenn ich meine Tochter nicht auf Unterhalt klage, wird mir die Sozialhilfe gestrichen“, ist eine 55-jährige Linzerin – wegen Krankheit seit 13 Jahren ohne Beschäftigung – verzweifelt. Die Tochter (25), eine Normalverdienerin, versteht die Welt nicht mehr, die Beziehung zur Mutter hat einen großen Knacks bekommen. „So werden Familien zerstört“, klagt die Mutter. Der Leiter des Linzer Sozialamts, Helmut Mitter, bestätigt, dass es bis zu zehn solcher Fälle pro Monat alleine in Linz gibt: „Da geht es um Unterhaltsansprüche von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern und auch umgekehrt. Aber nur, wenn es um langfristige Sozialhilfeleistungen geht.“ Praktisch ist es so: Wenn es sich die Kinder leisten können, müssen sie ihre Eltern finanziell unterstützen. Die Differenz zur Sozialhilfe zahlt dann der Staat.

„Im Grunde kann es jeden treffen, wenn die Eltern oder Kinder in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es gibt keine fixen Prozentsätze wie beim Unterhalt von minderjährigen Kindern, das wird immer im Einzelfall geprüft“, erklärt der Steyrer Anwalt Hubert Niedermayr, der auch Spezialist für Familienrecht ist. „Die Rechtslage ist hier sehr eindeutig“, weiß Niedermayr, der, wie er sagt, in letzter Zeit auch häufiger mit solchen Fragen befasst wird.

Zitat Icon

Die Rechtslage ist eindeutig. Aber jeder Fall muss individuell geprüft werden, auch bezüglicher der Höhe des festzusetzenden Unterhalts.

(Bild: Alexander Schwarzl)

Anwalt Hubert Niedermayr aus Steyr

Die Sozialämter „müssen nicht prüfen“, sind wegen der Verpflichtung zur „Sparsamkeit und Effizienz aber angehalten, es zu tun“, sagt der Anwalt.

„Müssen prüfen“
Helmut Mitter vom Magistrat Linz, wo monatlich etwa 1300 Bürger Sozialhilfe beziehen, sieht in der Prüfung der Ansprüche gegenüber Dritten, also auch direkten Angehörigen, eine Muss-Bestimmung: „Nur bei Heimaufenthalten entfällt diese.“ Im Nachsatz: „Ich weiß, dass das für die Betroffenen hart und unverständlich ist, aber die Judikatur ist eindeutig.“ Und die Mutter im aktuellen Fall darf das Geld übrigens nicht an die Tochter zurückgeben, falls sie es zugesprochen bekommt.

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