Niederösterreich richtet einen Corona-Entschädigungs-Fonds ein. Auch die steirische FPÖ nimmt diesen Ball nun auf und rückt Pandemie in den politischen Fokus - wenn auch etwas vorsichtiger. Aber was ist rechtlich überhaupt zulässig?
Mit einem geplanten Corona-Entschädigungsfonds über 30 Millionen Euro sorgt die neue schwarz-blaue Landesregierung in Niederösterreich für Aufsehen. Zwar ist ein Großteil für die Behandlung psychischer Folgen geplant, doch es sollen auch Strafen zurückgezahlt werden, wenn die dahinterstehende Verordnung im Nachhinein als rechtswidrig aufgehoben wird.
„Dimension der Strafen erheben“
In Kärnten fordern die Freiheitlichen nun einen ähnlichen Fonds über zehn Millionen Euro. Und die von Mario Kunasek angeführte Landespartei in der Steiermark? Sie hält den Ball noch flach, wird aber „die Aufarbeitung der gesamten Corona-Krise noch stärker in den Fokus der Landespolitik rücken“. Mit einer Anfrage soll zunächst die Dimension der Strafen in der Steiermark erhoben werden. Zudem soll noch im Frühjahr der Landesrechnungshof-Bericht zum steirischen Corona-Management vorliegen. Danach werden wohl Anträge der FPÖ folgen.
Rückzahlung überhaupt möglich?
Juristisch ist indes eine Debatte entbrannt, ob eine Rückzahlung der Corona-Strafen möglich ist. Nein, sagt etwa die ehemalige Höchstrichterin Irmgard Griss: „Es gibt kein Gesetz, das es der Landesregierung erlaubt, Strafen zurückzuzahlen“, schrieb sie in einem Gastkommentar. Das wäre „Amtsmissbrauch“.
Grazer Anwalt widerspricht
Widerspruch kommt vom Grazer Rechtsanwalt Thomas Neger. Corona-Strafen würden in der Regel von Bezirksverwaltungsbehörden verhängt, Oberbehörde sei der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau. Sie alle könnten „Straferkenntnisse und Strafverfügungen, durch die das Gesetz offenkundig verletzt wurde, aufheben oder abändern“. Von Amtsmissbrauch könne daher keine Rede sein, kritisiert der Anwalt die Verwendung dieses Begriffs.
Neger betont im Gespräch mit der „Krone“, dass es für den Einzelnen kein Recht auf Rückzahlung einer Strafe gibt – die Behörde könne aber von Amts wegen tätig werden und sich die Fälle ansehen. Klar sei aber auch: Der administrative Aufwand wäre gewaltig.
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