Streit mit Investor

OGH-Beschluss ist Schlappe für Stadtchef Willi

Tirol
16.10.2022 09:00

Im Streit Pema gegen Innsbrucks BM Georg Willi kippte der Oberste Gerichtshof zwei Urteile und verwies das Verfahren zurück in die Erstinstanz. Willis Verteidigungslinie hatte vor dem Richtersenat nicht gehalten. 

Lange hat sich der Innsbrucker Bürgermeister Georg Willi im Streit mit der Pema-Gruppe über seine Etappensiege vor Landes- und Oberlandesgericht nicht freuen können: Pema-Investor Markus Schafferer brachte den Streit vor den Obersten Gerichtshof und dieser fällte nun einen spektakulären Beschluss.

Leerstand weit geringer
Im Kern geht es um ein ORF-Interview von vor zwei Jahren, in dem der Bürgermeister behauptet hatte, dass von den 173 Wohnungen im Pema2-Turm aktuell mehr als 90 leer stünden. Diese Zahl sei unzutreffend gewesen und Willi habe das wider besseren Wissens behauptet, entgegnete Pema-Investor Schafferer. Zum damaligen Zeitpunkt seien es höchstens 30 gewesen. Schafferer bzw. die Tochterfirma begehre deshalb Unterlassung und Widerruf, Streitwert 21.000 Euro.

(Bild: Christof Birbaumer)

Frage der Berechtigung
Das Landesgericht grenzte das Verfahren im Vorjahr auf die Frage ein, ob Willi die Aussagen als Bürgermeister oder Privatperson getätigt hatte. Willi erklärte, als Bezirkshauptmann habe er die Anzahl der gemeldeten Hauptwohnsitze und der weiteren Wohnsitze im Objekt erhoben. Er habe von deren Anzahl auf den Leerstand geschlossen. Zur Erhebung und Verwertung der Daten sei er als Stadtchef berechtigt gewesen.

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Keinesfalls ist aber erkennbar, weshalb gerade der Bürgermeister die Öffentlichkeit für Zwecke der Gesetzgebung über die Ergebnisse der Erhebungen informieren sollte.

Aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes

Nach OGH-Beschluss ist Verfahren zurück am Start
Willi bekam in der Folge in zwei Instanzen recht. Doch nun erging vom Obersten Gerichtshof ein richtungsweisender Beschluss: „Keinesfalls ist aber erkennbar, weshalb gerade der Bürgermeister die Öffentlichkeit für Zwecke der Gesetzgebung über die Ergebnisse der Erhebungen informieren sollte. Wenn überhaupt, wären dazu die Mitglieder des Landtags oder allenfalls die für die Erstellung von Gesetzesentwürfen zuständigen Organe des Amtes der Landesregierung berufen. Auch wenn dem Beklagten nach der Geschäftsordnung des Magistrats als Bürgermeister die Öffentlichkeitsarbeit obliegt, ist die Äußerung über den (möglichen) Leerstand in einem ganz bestimmten Objekt keine Tätigkeit zur Vorbereitung eines Gesetzes. Ihr fehlt jeder Zusammenhang mit einem (allfälligen) Handeln im legislativen Bereich (Leerstandserhebung)“, schreibt der Richtersenat in einem 15-seitigen Beschluss, der der „Tiroler Krone“ vorliegt.

Es geht um angeblichen Leerstand im Pema2-Turm in Innsbruck (Bild: Birbaumer Christof)
Es geht um angeblichen Leerstand im Pema2-Turm in Innsbruck

Aussage der Privatsphäre zuzurechnen
Zur Frage, ob Willi seine Aussage als Privat- oder Amtsperson getätigt habe, heißt es in der juristischen Abhandlung: „Der Beklagte (Anm.: Willi) vermittelte mit seiner Äußerung zu einem bestimmten Wohnobjekt auch sonst nicht den äußeren Anschein einer schon vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Amtshandlung. Vielmehr fehlte seinen Äußerungen jeder Bezug zur Vollziehung ihm übertragener hoheitlicher Aufgaben.

Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind daher im Ergebnis nur als Bekräftigung der politischen Forderung nach einer Leerstandsabgabe für die Landeshauptstadt anzusehen und damit seiner Privatsphäre zuzurechnen." Willi muss nun 2600 Euro bezahlen, das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen.

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