Für Kindergartenkinder

Masern-Impfpflicht in Deutschland bleibt

Ausland
18.08.2022 15:55

Die vor etwa zweieinhalb Jahren in Deutschland eingeführte Masern-Impfpflicht für Kindergarten- und Schulkinder bleibt in Kraft. Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies jetzt mehrere Klagen betroffener Familien zurück. Die Grundrechtseingriffe seien nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar, hieß es in der Begründung.

Konkret dürfen deutsche Kindergärten seit 1. März 2020 Kinder ab einem Jahr nur dann aufnehmen, wenn sie gegen Masern geimpft sind oder die Erkrankung hatten. Bei Tagesmüttern und Tagesvätern gelten dieselben Regeln. Wer sein Kind bereits in einer Einrichtung betreuen ließ, bekam bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Von Schulen wird kein Kind ausgeschlossen, das nicht gegen Masern geimpft ist. Den Eltern drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

Klagen abgewiesen
Vier Eltern, die ein ungeimpftes Kleinkind haben, hatten daraufhin geklagt, weil sie in der Impfpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht sehen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies nun mehrere Klagen ab, wie die Karlsruher Richter und Richterinnen am Donnerstag mitteilten. 

„Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt“, heiß es. Die Impfpflicht soll dazu beitragen, die Masern eines Tages komplett auszurotten. Dazu müssten mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sein, meinen Experten und Expertinnen. Dieser Prozentsatz ist in Deutschland nicht erreicht. 

Laut der Einschätzung der Experten und Expertinnen sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit. Es könne zu Komplikationen kommen und das Immunsystem bleibe noch lange geschwächt. Eine seltene Spätfolge sei etwa eine Gehirnentzündung, die fast immer tödlich ende.

Impfpflicht auch für pädagogisches Personal
Die Masern-Impfpflicht gilt in Deutschland auch für Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen, für das Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen sowie in weiteren Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen wie Flüchtlingsunterkünften. Ausgenommen sind jene, dir vor 1971 geboren sind, da bei ihnen davon ausgegangen wird, dass sie sowieso einmal die Masern hatten.

Seit März gilt zudem eine Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal, diese hatte das Verfassungsgericht im Frühjahr überprüft und ebenfalls gebilligt.

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