"Versteckte Entgelte"

OLG: Gebühren für Erlagscheine sind unzulässig

Österreich
11.02.2011 14:57
Unternehmen sehen es gerne, wenn ihre Kunden per Einzugsermächtigung bezahlen. Wer den direkten Zugriff auf sein Konto aber verweigert, muss in vielen Fällen zusätzliche Gebühren für Zahlscheine, Überweisungen und Telebanking in Kauf nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien nun als erstes Berufungsgericht für unzulässig erklärt, teilte der Verein für Konsumenteninformation am Freitag mit.

Geklagt hatte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums das Mobilfunkunternehmen T-Mobile. Das Urteil ist laut VKI noch nicht rechtskräftig, das Gericht habe die ordentliche Revision akzeptiert.

"Wir hoffen, dass der Fall bis vor den Obersten Gerichtshof geht, damit wir endlich Rechtssicherheit haben", sagte VKI-Juristin Julia Jungwirth am Freitag. Grundlage für das Urteil ist das Zahlungsdienstegesetz, kurz: ZaDiG, das am 1.11.2009 in Kraft getreten ist, wonach diese Entgelte gesetzeswidrig sind. Dennoch hätten "zahlreiche Unternehmen weiter kassiert", so der VKI.

"Nicht als Extra-Entgelte verstecken"
"Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken", erklärte Jungwirth. Der Verein klagt alle vier in Österreich aktiven Mobilfunker und hat bisher in drei Fällen vor dem Handelsgericht recht bekommen. Alle drei Verurteilten sind in Berufung gegangen. T-Mobile-Kunden sind von den Gebühren befreit, solange das Verfahren noch anhängig ist, hieß es vom VKI. Das Mobilfunkunternehmen betonte am Freitagnachmittag, bereits seit August 2010 keine Gebühren mehr für die Bezahlung der Handyrechnung per Zahlschein einzuheben.

Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da das Verbot auch für Versicherungen gelte.

Kunden wegen Zusatzkosten vorsichtig
Insbesondere im Mobilfunkbereich kommt es hinsichtlich der Höhe von Rechnungen häufig zu Differenzen - etwa bei unverlangten Mehrwert-SMS, exorbitanten Datenroaming-Entgelten oder unerwarteten Mehrpreisen für Datenvolumen bei Überschreitung des Grundpaketes. "Kunden können in solchen Fällen zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird das Unternehmen den umstrittenen Betrag fürs Erste dennoch abbuchen. Um das zu vermeiden, erteilen viele Kunden Mobilfunkunternehmen keine Einzugsermächtigung", so Jungwirth.

VKI rät, unter Vorbehalt zu bezahlen
Solange es in Bezug auf die Bezahlung per Zahlschein noch keine eindeutige Entscheidung gibt, rät der VKI Konsumenten, die Gebühr weiterhin zu bezahlen und sich im Anschluss mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen. "Am sinnvollsten ist es, in einem eingeschriebenen Brief festzuhalten, dass man die Gebühr nur unter Vorbehalt bezahlte und bei rechtlicher Klärung der Angelegeheit oder einem eindeutigen Urteilsspruch eine Rückforderung der Gebühren beantrage", erklärte Jungwirth gegenüber krone.at.

Auch gegen Versicherung gewonnen
Erst Ende des vergangenen Monats hatte der VKI eine Klage gegen die zum UNIQA-Konzern gehörende Finance Life gewonnen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung fand sich ebenfalls eine Ermächtigung zur Erhebung von Zahlscheingebühren, die von Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt wurde.

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