Klare Rechtslage

Impfschäden: Wer in Österreich zahlen müsste

Österreich
18.03.2021 06:00

Die Rechtslage für Entschädigungen im Fall von Impfschäden ist klar, haftbar sind Staat und Hersteller der Mittel. Es gibt dazu eine spezielle Vereinbarung der EU mit Firmen und auch ein Höchstgerichts-Urteil zu einem ähnlichen Fall.

Im Gesundheitsministerium verweist man bei der Frage nach der Haftung zuerst auf das Impfschadensgesetz. Diese Bestimmung aus dem Jahr 1973 regelt Entschädigungszahlungen für Impfungen, die vom Staat ausdrücklich empfohlen werden. Was bei den Corona-Vakzinen natürlich der Fall ist. Geregelt sind hier die unmittelbaren Behandlungs- und Rehabilitationskosten, aber auch mögliche Rentenzahlungen. Schmerzensgeldforderungen könnten nur in sehr begrenztem Umfang geregelt werden. Noch ein Punkt: Gezahlt wird nur in schweren Fällen.

Natürlich käme in zweiter Linie auch die Produkthaftung zum Tragen. Dafür müsste wohl eine Klage gegen den Hersteller eines Impfstoffes eingebracht werden. Wichtigste Voraussetzung: der Nachweis, dass eine Gesundheitsschädigung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Impfung verursacht wurde.

Wesentliche Eckpunkte für Klagen in OGH-Urteil abgesteckt
Der Oberste Gerichtshof hat in einem Verfahren, in dem es um Schadenersatz nach einer Masern-Mumps-Impfung ging, die wesentlichen Eckpunkte für derartige Klagen abgesteckt. Im konkreten Fall wurde bei einem 17 Monate alten Buben nach der zweiten Impfdosis ein akuter Mangel an Thrombozyten festgestellt. Er musste im Spital behandelt werden. Die Eltern forderten 7000 Euro Schmerzensgeld.

Aufklärungspflicht des Arztes
In dem Urteil wird zwar ausdrücklich auf die Aufklärungspflicht eines Arztes hingewiesen. Doch bei „medizinischen Behandlungen, die im Regelfall zu deutlichen gesundheitlichen Vorteilen gegenüber einer Unterlassung der Maßnahme führen, ist nicht auf jede nur denkbare nachteilige Konsequenz hinzuweisen“ (Zitat aus dem Urteil). Weil die Wahrscheinlichkeit für den Thrombozytenmangel im Promille-Bereich lag, konnte eine spezielle Vorwarnung unterbleiben. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Hersteller der Impfstoffe haben übrigens mit der EU spezielle Vereinbarungen getroffen: Weil bei der Entwicklung der Präparate großer Zeitdruck herrschte, können Unternehmen eventuelle Schadenersatzzahlungen bei der Union rückfordern. Die EU fungiert hier als eine Art Haftpflichtversicherung. Das hat für den betroffenen Bürger keine Auswirkung.

Peter Grotter
Peter Grotter
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