Nach Eklat in Wenns:

Rauswurf aus Sitzung wirft Grundsatzfrage auf

Tirol
13.01.2021 16:00

Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist in der Bundesverfassung verankert. Wie aber sieht die Lage während der Ausgangsbeschränkungen aus? Diese Frage wird vom Pitztal aus die Reise in alle Dorfparlamente antreten. Ein hinausgeschmissener Bürger in Wenns behauptet nun: „Das war nicht rechtskonform!“

Die turbulenten Szenen während der Gemeinderatssitzung in Wenns am 17. Dezember könnten, ja müssten eine weitreichende Grundsatzdiskussion vom Zaun brechen. Die Frage ist: Dürfen Gemeindebürger einer Sitzung des Gemeinderates während der Ausgangssperre als Zuhörer beiwohnen? Für Werner Dobler aus Wenns im Pitztal ist nach intensivem Studium der Rechtslage mittlerweile klar: Ja, man darf.

Zuhörer von Polizei aus Sitzungssaal entfernt
Was ist passiert? Der Gemeindebürger besuchte – wie berichtet – als (einziger) Zuhörer am 17. Dezember die 38. Sitzung des Gemeindeparlamentes. Damals galt eine Ausgangssperre ab 20 Uhr, die Sitzung war ebenfalls auf 20 Uhr anberaumt. BM Walter Schöpf forderte Dobler auf, den Sitzungsraum zu verlassen. Als sich dieser weigerte, kontaktierte Schöpf die Polizeiinspektion Wenns. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der BH Imst machten sich zwei Beamte auf den Weg zum Gemeindeamt. Sie betraten das Sitzungszimmer und forderten Dobler auf, den Saal zu verlassen. Widerstandslos kam er dieser Aufforderung nach

Die Bundesverordnung erlaube die Teilnahme
„Durch diese Vorgangsweise des Bürgermeisters wurde ich in meinem Recht verletzt, eine öffentliche Gemeinderatssitzung zu besuchen“, führt der Brüskierte in seiner Aufsichtsbeschwerde an die BH Imst an. Diese Rechtsmeinung begründet Dobler, der angeblich rechtlich beraten wird, mehrfach: „Erstens finden wir die relevante Passage in der damals und auch jetzt gültigen Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung des Bundes.“

Dort heißt es im § 2, Abs. 1, Z. 6: „Von der Ausgangssperre ausgenommen sind Bürger in der Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit.“ Der Gemeinderat sei laut Dobler unbestritten ein „allgemeiner Vertretungskörper“.

Land Tirol stellt klar: TGO regelt Öffentlichkeit
Das zweite rechtliche Geschütz des Pitztalers betrifft gar das höchste Gut: die Bundesverfassung. Für Dobler ist die relevante Formulierung im Art. 117, Abs. 4 unmissverständlich: „Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“ Ausnahmen seien aber nicht formuliert. Sind sie doch – so tönt es aus der Gemeindeabteilung der Landesregierung.

Die Tiroler Gemeindeordnung regle die Teilnahme der Öffentlichkeit im Rahmen der behördlichen Maßnahmen des Bundes. Dort heißt es im § 36: „Sind aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt, so ist auch die Teilnahme an einer GR-Sitzung nicht möglich.“ Die Rechtsauslegung des Landes – also keine Zuhörer während der Ausgangssperre – wurde auch in einem Schreiben der Gemeindeabteilung an alle Bürgermeister übermittelt.

Der Österreichische Gemeindebund sagt „Ja“, die Tiroler „Nein“
Überraschend konträr hingegen die Haltung des Österreichischen Gemeindebundes. „Aus Sicht des Generalsekretariates des Österreichischen Gemeindebundes ist die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen als Zuhörer nicht ausgeschlossen“, heißt es auf der Website. „Diese Rechtsansicht kenne ich nicht“, sagt Ernst Schöpf, Präsident des Gemeindeverbandes Tirol, „meines Erachtens sind in der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung mit der Formulierung ,Teilnahme an öffentlichen Sitzungen’ nicht die Zuhörer, sondern die Mandatare gemeint“.

Man könne den Diskussionen sowieso mit der Beginnzeit ausweichen. „In Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre hatten wir um 8.30 Sitzungsbeginn“, sagt Schöpf, der zudem BM von Sölden ist. Auch der Österreichische Gemeindebund empfiehlt, während eines „Lockdowns Light“ Gemeinderatssitzungen derart abzuhalten, dass ein Ende vor 20 Uhr gewährleistet ist.

„So gut als möglich Öffentlichkeit bewahren“
Der Telfer Bürgermeister und Vize-Chef des Tiroler Gemeindeverbandes, Christian Härting, steht ebenfalls auf dem Standpunkt, so gut als möglich die Öffentlichkeit zu wahren. Dabei gäbe es in der digitalen Zeit eine einfache Lösung: die Übertragung der Sitzungen via Internet. Seit November ist dies zumindest in Tirol zulässig. Härting dazu: „Wir diskutieren aktuell darüber, es ist halt auch eine finanzielle Frage. Rund 1000 Euro für eine Sitzung sind einzukalkulieren.“

Beschwerde an LVG würde die Lage klären
Allerdings könnte das „Streaming“ aus den Gemeindestuben immens an Bedeutung gewinnen, wenn der Fall im Pitztal ausjudiziert wird. „Ich habe von der BH Imst noch keine Nachricht bekommen“, sagt Dobler. Laut Andreas Nagele, stellvertretender Bezirkshauptmann, sei ein Verstoß gegen die Ausgangssperre ein Verwaltungsdelikt: „Wir werden den Fall prüfen und natürlich gegebenenfalls einen Strafbescheid ausstellen.“ Die anschließende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVG) wird sich der Wenner Bürger nicht nehmen lassen. Spätestens dann wird hoffentlich Klarheit herrschen, ob man darf oder nicht.

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