Dazu gibt es eine interessante Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes: "Ist ein Vorschriftszeichen 'Fahrverbot in beiden Richtungen' mit dem Zusatz 'Ausgenommen Anrainer und ihre Lieferanten‘ versehen, so ist dies dem Zusatz ,Anrainerverkehr' nicht gleichzuhalten. Nach der im ersten Fall gegebenen Textierung sind vom Fahrverbot ausdrücklich nur Anrainer und Lieferanten ausgenommen, sodass die betreffende Verkehrsfläche von Besuchern der Anrainer nicht befahren werden darf." Die Lieferanten sind in diesem Fall den Wirtschaftsfahrzeugen gleichzusetzen.
Warum die Stadt Wien unter diesen Umständen Gerer das Lokal verpachtet hat, ist unklar – denn dass die Gäste zu Fuß kommen würden, konnte niemand annehmen. Und die MA 46 sieht die Senderstraße als Stadtwanderweg für Fußgänger und Radfahrer. Außerdem ist die Straße nicht so breit, dass Autoverkehr ohne Beeinträchtigung der Wanderer und Spaziergänger zugelassen werden könnte.
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