In Art. 50 EUV (Unionsvertrag) sind die Austrittsbedingungen reguliert: „Sollten sich der austrittswillige Mitgliedsstaat und die Europäische Union nicht über die Modalitäten des Austritts einig werden, wird der Austritt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Notifikation einseitig wirksam. Ab diesem Zeitpunkt oder zu dem ansonsten vereinbarten Zeitpunkt finden die Verträge und damit die gesamte Unionsrechtsordnung auf den ausgetretenen Staat und die seiner Jurisdiktion unterliegenden Privatpersonen keine Anwendung mehr.“ Offensichtlich hat London bisher eine Show abgezogen, um Zeit für die Frist zu gewinnen, und würde sich in diesem Fall die Zahlung von Altlasten ersparen. Was allerdings nicht funktionieren wird, ist die Beanspruchung bisheriger Privilegien als Nichtmitglied ohne Beitragsleistungen an Brüssel, weil das die Grundstrukturen der Union infrage stellt und jede Menge Nachahmer generieren würde, was letztlich die Auflösung des Konstrukts bedeutet. Und wenn die irisch-irische Grenze ein faktisches Problem darstellt, dann wäre die Zeit reif für eine Wiedervereinigung der Insel, Unabhängigkeit und einen Austritt aus dem Kolonialsystem, wobei die religiösen Gegensätze zu bewältigen sein sollten.
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