Was dürfen sie dort tun? Was sind ihre Befugnisse? Durch welche Vorschriften wird ihr Handeln geregelt und auch begrenzt? Darüber scheint es einige Unklarheiten zu geben. Und das hat zum Teil gewaltige Auswirkungen für Österreich gehabt! Zunächst entsendet Österreich frei gewählte Abgeordnete ins Europäische Parlament, die ihre Befugnisse und rechtliche Schranken in den EU-Bestimmungen haben. Ähnliches gilt für das von Österreich entsendete Mitglied in der Europäischen Kommission, den österreichischen EU-Kommissar. Ganz anders aber sieht es für den österreichischen Vertreter im Europäischen Rat, das heißt im Rat der Staats- und Regierungschefs der EU, aus. Österreich ist dort – dies entspricht der Verfassungspraxis, nicht unbedingt dem schriftlichen Bundesverfassungsgesetz – durch den Bundeskanzler vertreten. Dieser ist dort der Staatenvertreter der Republik Österreich, und daher sind dort seine Kompetenzen durch die Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung geregelt. Diese sind nach der österreichischen Verfassung ziemlich genau umschrieben und relativ begrenzt. Keineswegs kann er in Brüssel Befugnisse übernehmen, die nach der österreichischen Verfassung dem Parlament zustehen. Also kann er keinen Abmachungen zustimmen, die in Österreich Gesetzesänderungen voraussetzen. Hier kann er überhaupt nur Verwendungszusagen machen, das heißt seine Zustimmung nur unter dem Vorbehalt abgeben, dass später das österreichische Parlament zustimmt. Also kann jedenfalls dort, wo Einstimmigkeit gefordert ist, der Europäische Rat überhaupt nie sofort bindende Beschlüsse fassen, die – in Österreich und auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten – Gesetzesänderungen bedingen. Die Frage erhebt sich, wie oft bisher dieser Umstand außer Acht gelassen wurde. Die Frage wäre eine Untersuchung wert! Ähnliches gilt für die einzelnen Ministerräte der EU, wo jeweils die Fachminister der EU-Mitgliedstaaten zusammenkommen. Auch die Minister sind Staatenvertreter, die bei ihren Beschlüssen in den EU-Ministerräten an die rechtlichen Schranken gebunden sind, die ihnen die jeweilige staatliche Verfassung setzt. Auch hier wurde über diese Begrenzung der Kompetenzen oft hinausgegangen. Und nicht immer wurde das nachträglich rechtlich saniert. Wenn man also diese Umstände berücksichtigt, dann kommt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass im Aufbau der EU ein ziemliches Chaos, auch in rechtlicher Hinsicht, herrscht. Aber man schummelt sich halt so durch. Da gehört viel guter Wille dazu oder ein Augenzudrücken. Dem Europäischen Gerichtshof kann man zu seinem Selbstvertrauen und seiner absolut vorgeführten Selbstgerechtigkeit nur gratulieren! Und noch mehr den einzelnen Verfassungsgerichten der Mitgliedsstaaten.
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