Haftstrafe für Vater

Eigene Kinder jahrelang missbraucht: Schuldspruch

Österreich
24.02.2016 15:27

Drei Jahre teilbedingte Haft - so lautet das durchaus als milde zu wertende Urteil gegen einen 67-jährigen Mann in Niederösterreich, der seine beiden Kinder über Jahre hinweg sexuell missbraucht hat. Als die Tochter fünf und der Sohn sechs Jahre alt waren, hatte der Beschuldigte damit begonnen, sie anzufassen und unter anderem zu Oralverkehr zu zwingen. Die Taten begannen 1994 und dauerten zumindest bis 2001 an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Angaben der Opfer seien überaus glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen, sagte Richterin Andrea Humer. Im Laufe der Verhandlung waren den Schöffen Videoaufnahmen von den kontradiktorischen Einvernahmen der beiden Opfer gezeigt worden, die Öffentlichkeit war von dem Prozess ausgeschlossen.

67-Jähriger spricht von einmaligem Vorfall
Der Aussage des 67-Jährigen, es habe sich um einen einmaligen Vorfall im Zuge der sexuellen Aufklärung gehandelt, waren laut Humer Zeugenaussagen entgegenzuhalten, wonach die Übergriffe jahrelang gedauert hatten. Der Pensionist wurde wegen Unzucht mit Unmündigen, schweren sexuellen Missbrauchs, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und versuchter Blutschande schuldig gesprochen.

Zudem muss er seiner Tochter, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, 1000 Euro Schmerzensgeld für die erlittenen psychischen Folgen zahlen und für alle ihre zukünftigen Schäden durch den Missbrauch haften. Mit ihren restlichen Ansprüchen wurde sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Richterin: "Ausnahmsweise" teilbedingte Freiheitsstrafe
Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des weit zurückliegenden Tatzeitpunktes habe man sich "ausnahmsweise" für eine teilbedingte Freiheitsstrafe entschieden, begründete die Richterin das Urteil. Von den insgesamt drei Jahren Haft wurden zwei bedingt ausgesprochen.

Mildernd wirkten sich bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Haft der bisherige ordentliche Lebenswandel des 67-Jährigen, die lange zurückliegende letzte Tathandlung vor 15 Jahren, die lange Verfahrensdauer und das teilweise Geständnis aus. Erschwerend waren die Verwirklichung einer Vielzahl von Verbrechen und der lange Deliktszeitraum.

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